SACHSEN
/ Schmiedeberg-Obercarsdorf:
Dokumentation betrifft: Grundschule Schmiedeberg
Dorfstraße 52, 01762 Schmiedeberg-Obercarsdorf.
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02.09.2009, ANKÜNDIGUNG
Es
ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Anzeige, an die Staatsanwaltschaft
Dresden zu leiten.
(Redaktionelle
Ergänzung: Das Schreiben wurde
am 07.09.2009 abgesandt.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen
1.) den oder die verantwortlichen Sportlehrer des Schulsportfestes am
20.05.2009 im Stadion Schmiedeberg
2.) alle weiteren Lehrkräfte der Grundschule Schmiedeberg, welche an der
Durchführung des Schulsportfestes am 20.05.2009 beteiligt waren.
3.) an die Mitglieder der Schulleitung der Grundschule Schmiedeberg. Die
hier benannten Personen sind tätig in der Grundschule Schmiedeberg, Dorfstraße
52, 01762 Schmiedeberg / Obercarsdorf.
BEGRÜNDUNG
Sachstand In der Ausgabe von
"sz-online/Sächsische Zeitung", mit der Arikel-URL: http://.www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=2162319,
vom 22.05.2009, wurde von Fehlleistungen durch Lehrkräfte während des
Schulsportfestes am 20.05.2009 berichtet, durch welche mindestens 6 Schüler
einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung, möglicherweise sogar einer
Bedrohung ihres Lebens, ausgesetzt wurden.
Berichtet
wurde von folgendem Sachstand:
Gegen Mittag des 20.05.2009 lag eine schwüle Hitze über dem Stadion Schmiedeberg.
Die Kinder der vierten Klasse sollten einen Ausdauerlauf absolvieren.
Die Kinder berichteten, ihnen sei bereits vor dem Ausdauerlauf übel vor
Hitze gewesen. Einige Kinder haben geweint. Der Sportlehrer ignorierte
dies offenbar, forderte zum Durchhalten auf und äußerte nach Aussage von
mehreren Kindern: "Heulen bringt euch nichts!" Diese Worte stritt er später
vor den Eltern ab, was die Kinder empörte.
Bereits
beim Lauf der Mädchen wurden die ersten Kinder ohnmächtig. Die Schüler
berichteten, daß auch die Sanitäter die Lehrer aufgefordert hätten, den
Lauf abzubrechen, was diese jedoch mißachteten. Die Jungen mußten ebenfalls
noch ihren Lauf absolvieren. Das Schulfest wurde ungerührt bis zum Ende
fortgesetzt.
Die
Kinder mußten nach den Ohnmachtsanfällen in die Krankenhäuser nach Freital
und Dresden gebracht werden. Ein Junge konnte auch am folgenden Tag noch
nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Eine Mutter wies laut Medienbericht ausdrücklich darauf hin, daß sich
die Vorfälle auf jene Kinder, welche nur als Zuschauer anwesend waren,
dramatisch gewirkt haben.
Einordnung
der Vorgänge
Die Geschehnisse stellen zweifellos auch eine Beeinträchtigung der psychischen
Gesundheit für die nicht Direktbetroffenen da. Das sichtbar gewordene
Versagen der Schulinstitution und ihrer pädagogischen Mitarbeiter verlangte
als verantwortungsvolle Sofort-Reaktion, daß für die Kinder und Eltern
der Opferstatus, den sie gegenüber einer übermächtig erscheinenden Institution
innehaben, eindeutig klargestellt und ihnen unaufgefordert rechtliche
und psychologische Hilfen angeboten wird. Es wurde nicht bekannt, daß
dies geschah!
Nach
solchen tief prägenden Erlebnisse besteht eine hochgradige Gefahr von
destruktiven Spätfolgen im Verhaltensmuster der Kinder, wie gesteigertes
Aggressionsverhalten oder Verlust an Lernmotivation - falls keine langfristig
angelegte Aufarbeitung durch kompetente Fachleute aus der Kinder- und
Jugend-Psychologie vorgenommen wird. Die Möglichkeit der langfristig belastenden,
seelischen Zerrüttung der Kinder, welche als Folge der Ereignisse befürchtet
werden muß, verlangt somit nach entsprechender und sorgsamer Untersuchung,
um Wiedergutmachungs-Maßnahmen herbeizuführen.
Das
sichtbar gewordene fehlende, humane Verständnis der Lehrer, als pädagogische
Autoritätsperson, dürfte bei den Kindern das elementare Grundvertrauen
in die Institution Schule und das Rechtsverständnis für die sozialen Werte
unserer Gesellschaft schwer geschädigt haben. Daß erfordert, daß auch
in dieser Richtung langfristige Wiedergutmachungs-Maßnahmen durch die
Schule eingeleitet werden müßten.
Die
gesetzliche Schulpflicht verlangt durch ihre Weisung zum Schulbesuch,
zwingend im Umkehrschluß, von jeder Person, die eine berufliche Tätigkeit
im Schulwesen ausübt, einen besonders hochwertigen und verantwortlichen
Umgang mit Kindern, insbesondere, wenn die Beschäftigten leitende Funktionen
inne haben oder dem Lehrer-Kollegium angehört.
Lehrer besitzen im Autoritätsgeflecht der Schule einen Sonderstatus, denn
sie haben in der Praxis weitgehend das alleinige Bewertungsrecht über
alle Angelegenheiten, welche dem pädagogischen Arbeitsfeld zuzurechnen
sind, ohne daß interessenneutrale, gleichberechtigte Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten
der Eltern hierzu gesichert sind.
Das so erzeugte einseitige Abhängigkeitsverhältnis der Eltern und Schüler
vom subjektiven Wohlwollen der Lehrkräfte, verstärkt durch das, in der
Bevölkerung vorherrschende, Grundvertrauen mit vorauseilender Richtigkeits-Vermutung
zu Äußerungen und Handlungsweisen von Lehrern, schafft ein Machtgefüge
und eine Vorrangstellung des Lehrpersonals, welches ein besonders verantwortliches
Verhalten im Umgang mit anvertrauten Kindern voraussetzt.
Das
Bundesverfassungsgericht äußerte sich laut Pressemitteilung ihrer
Pressestelle Nr. 21. Januar 2008 vom 20.02.2008, in ihrem Beschluss vom
18.01.2008 - 2 BvR 313/07 inhaltlich: "Im Hinblick auf bestimmte Gruppen
von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ( z.B. Soldaten als Vorgesetzte,
Lehrer) . . . muß erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen,
die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern
erlassen sind."
Die berufsbedingte Vorbild-Funktion, des Pädagogenstandes verpflichtet
jede Lehrkraft folglich dazu, eigeninitiativ für den Schutz der anvertrauten
Kinder tätig zu werden, wenn diese sich in Gefahr befinden - auch wenn
die Versäumnisse und Fehlleistungen durch Berufskollegen geschehen. Ein
Abwiegeln mit dem Hinweis auf die Erziehungspflicht der Elternhäuser kann
von solcher Verantwortlichkeit nicht befreien.
Die
Ohnmachtsanfälle der Kinder auf dem Sportplatz dürften keinem der anwesenden
Lehrkräfte verborgen geblieben sein, was jedem der Betreffenden folglich
eine direkte persönliche Mitverantwortung an den Versäumnissen zuordnet.
Die fortdauernde Duldung der Fehlleistungen durch das anwesende pädagogische
Personal, sowie das Fehlen von vorausschauenden Regelungen und Anweisungen
durch die Schulleitung, sehe ich als Vernachlässigung der Pflicht zum
Schutz und der Fürsorge für die anvertrauten Kinder, als gesetzwidriges
Unrechtsverhalten und somit als schwerwiegenden Rechtsbruch.
Rechtsverstöße
durch die vorstehend benannten Personen ergeben sich nach meinem Verständnis
aus den nachfolgend benannten gesetzlichen Vorgaben:
Grundgesetz
Art.2 [Persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. ....
§1631
Abs. 2 BGB, [Personensorge]
( 2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§171
StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter
sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in
die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung
erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen
oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§223
StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§224
StGB Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§225
StGB Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit
oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung
seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
die Schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§229
StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§340
StGB Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung
auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
gez.
M. Hell
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