Schulunrecht + Kindermißhandlung durch Lehrer
Freie Waldorfschule Kempten e.V.
 
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BAYERN / Kempten-Allgäu

Dokumentation betrifft: Freie Waldorfschule Kempten-Allgäu e.V.
Fürstenstraße 19, 87439 Kempten

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INHALT:
30.07.2009, Schreiben an Freie Waldorfschule Kempten-Allgäu e.V
02.09.2009, ANKÜNDIGUNG einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Kempten

30.07.2009 , Schreiben an Freie Waldorfschule Kempten-Allgäu e.V.
An den Vorstand

Fürstenstraße 19 87439 Kempten
Fax-Zusendung an: 08 31 - 2 75 71

BETREFF:
Gewalthandlungen von Waldorf-Lehrern der "Freien Waldorfschule Kempten" gegen Kinder.

Sehr geehrte Damen und Herren.
in den Medien wurde vermeldet, daß in Ihrer Einrichtung, der Freien Waldorfschule Kempten, Waldorflehrer mit gesetzwidriger Gewalt gegen Kinder handelten. Folgendes wurde inhaltlich bekannt.

• 1.) Spiegel Online 16.09.2006
http:/www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,437389,00.html
A.) Waldorfschulen sind Schulen freier Trägerschaft, an denen nach der von Rudolf Steiner entwickelten Waldorfpädagogik unterrichtet wird. Ein Motto der Schulen lautet: "Das Kind in Ehrfurcht aufnehmen, in Liebe erziehen und in Freiheit entlassen." (Zitat)
B.) Die Staatsanwaltschaft wirft Lehrern der Waldorfschule Kempten "Körperverletzung im Amt" vor. Sie sollen Schüler mit dem Kopf gegen die Tafel gezogen, an den Ohren gezogen und ihnen Ohrfeigen verpaßt haben. (Zitat)
Steißbeinprellung mit nachfolgenden Schmerzen, kräftiges "am-Nacken-packen" waren weitere Vorhaltungen.
C.) Der Geschäftsführer der Kemptener Waldorfschule, Roland Birk wies die Vorwürfe zurück. "Wir haben Sammelanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung erstattet". sagte Birk. Es habe zwar eine Ohrfeige gegeben und auch das Zurückstoßen auf den Stuhl. Das aber hätten die entsprechenden Lehrer erklärt. Für eine Ohrfeige habe es auch beim Schüler und seinen Eltern eine Entschuldigung gegeben. (Zitat)
D.) Die Allgäuer Zeitung berichtete im August von einem Vater, der von "Blutergüssen" an den Wangen seines Sohnes sprach.
Nach Darstellung von Roland Birk auf der Schul-Homepage hatte die Schule den Vertrag mit den Eltern eines Schülers zum Ende des Schuljahres 2004/2005 gekündigt, weil sich die "Vereinbarungen zum Gedeihen der Zusammenarbeit als leider nicht tragfähig erwiesen" hätten. Darauf habe der Vater "uns unter Druck" setzen wollen und angekündigt, die Schule beim Kultusministerium und bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und die Presse einzuschalten.
Andere "ehemalige Eltern unserer Schule" nennt Birk auf der Webseite "Trittbrettfahrer" der "Angriffe". (Zitat)

2.) Allgäuer Zeitung 13.08.2005
http:/www.all-in.de/redsys/c.php/allin/lokales/ke.php?1=de&dom1&id=509919
Diese Vorwürfe sind haarsträubend", betont Roland Birk, Vorstandsmitglied an der Waldorfschule. Es stimme zwar, daß ein Lehrer einem Schüler eine Ohrfeige versetzt habe, weil der Achtklässler ihn mit Farbe bekleckert habe. "Das war nicht ordnungsgemäß, aber verständlich", so Birk. Alle anderen Anschuldigungen dagegen seien vollkommen haltlos. l

3.) Hamburger Abendblatt 20.09.2006
http:/www.pbase.com/richard-canada/image/23844979
Mittelbayrische Zeitung 21.09.06
http:/www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=23596
FOCUS Online 21.09.2006
http:/www.focus.de/schule/prozess_aid:115974.html
Spiegel Online 21.09.2006
http:/www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,438443,00.html
A.) Im ersten von insgesamt acht Prozessen gegen Lehrer der Kemptener Waldorfschule hat das Amtsgericht Kempten einen Kunst- und Werklehrer wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3500,-Euro verurteilt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der Lehrer einen Schüler vom Stuhl gezerrt und dann so heftig zurückgestoßen hatte, daß dieser eine Steißbeinprellung erlitt. Zudem soll der Lehrer den Schüler an die Tafel gezogen und mit den Kopf dagegen gestoßen haben.

B.) Die Mitschüler die bei der Verhandlung als Zeugen aussagten, betonten, daß es "schon so etwas wie einen Schock" in der Klasse ausgelöst hatte, als der Mitschüler gegen die Tafel krachte. Der Lehrer habe besagten Schüler regelrecht hoch gezerrt.

C.) Der Geschäftsführer der Kemptener Waldorfschule Roland Birk, erhebt seinerseits schwere Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft: Entlastungszeugen seien so gut wie nicht berücksichtigt worden, kritisierte er. Er gab allerdings zu, daß es in der vergangenen Jahren zu "ganz wenigen Fehlreaktionen von Kollegen gegenüber Schülern" gekommen sei.

• 4.) Spiegel Online 21.09.2006
http:/www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,438443,00.html
A.) Der Vorfall im Schujahr 2001/2002 sei somit als vorsätzliche Körperverletzung zu werten. (Zitat)
B.) Als strafmildernd wertete das Gericht die "wirklich vorbildhafte Ehrlichkeit" des Lehrers, der zudem "ein gutes Stück auch Opfer des Schulsystems" geworden sei. Die Schulverwaltung habe ihn "sehenden Auges" in eine Klasse geschickt, mit der er überfordert gewesen sei, kritisierte das Gericht. (Zitat)
C.) Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen insgesamt 14 Lehrer der Waldorfschule Kempten. Gegen sechs davon sah das Gericht von einer Anklageerhebung ab, weil die Vorfälle verjährt sind oder ein Tatnachweis nicht schlüssig zu führen wäre. Neben dem bereits Verurteilten werden sich aber noch sieben weitere Lehrer der Waldorfschule verantworten müssen. (Zitat)

• 5.) Mittelbayrische Zeitung 29.09.2006
http://www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=20109
A.) Das Amtsgericht Kempten hat einen weiteren Waldorfschüler der örtlichen Waldorfschule wegen Mißhandlung von Schülern zu einer Geldstrafe von 7800 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der 56-jährige Lehrer zwei Schüler mit den Köpfen zusammen geschlagen hat und zudem einen der Schüler zwei Mal so heftig an den Ohren gezogen hatte, daß diese einrissen und bluteten. (Zitat)
B.) Gegen einen zweiten Lehrer, der zugegeben hatte, mindestens ein Kind gezüchtigt zu haben, wurde das Körperverletzungsverfahren wegen dessen Schuldeinsicht und der Auferlegung einer Geldbuße von 1500 Euro eingestellt.

6.) Allgäu-Rundschau 12.05.2007 / http://www.all-in.de
In der Berufungsverhandlung hat das Kemtener Landgericht einen Lehrer der Freien Waldorfschule Kempten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt verurteilt . . . Das Landgericht machte deutlich, dass es den Strafprozess am liebsten gegen eine Geldauflage eingestellt hätte. Die Richter gingen jedoch nicht von einer vorsätzlichen, sondern von einer fahrlässigen Tat aus. Deshalb wurde die Strafe nicht schärfer, sondern milder. (Zitat)

• 7.) Spiegel Online 18.01.2008
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,druck-529263,00.html
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen 14 Pädagogen, acht von ihnen standen im Herbst 2006 vor Gericht, weil ihnen "Körperverletzung im Amt" vorgeworfen wurde.
Die Schule hatte nach eigener Darstellung im Herbst 2006 ihrerseits Anzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen vier Eltern eingereicht; sie bezeichnete "die meisten" der Vorwürfe als "an den Haaren herbeigezogen".

• Rückblickend zeigen sich Fragwürdigkeiten:
Wenn ich die Medien richtig verstanden habe, hat Ihr Geschäftsführer Herr Birk, im Einverständnis mit dem Schulvorstand und der autonom bestimmenden Lehrerkonferenz gesetzwidrige Körperverletzung der Kinder durch Lehrkräfte Ihrer Schule öffentlich abgestritten. Zudem wurden jene Eltern, welche sich entsprechend deutscher Rechtsordnung an das zuständige Ministerium und die Staatsanwaltschaft wenden wollten, um Kinder vor gesetzwidrigen Gewalthandlungen durch Waldorflehrer zu schützen, auf der Schul-Homepage mit Begrifflichkeiten wie "uns unter Druck setzen wollen" und "Trittbrettfahrer der Angriffe" in Verbindung gebracht, was den Eindruck erzeugen konnte, als verfolgten die betroffenen Eltern unseriöse und erpresserische Absichten.
Für diese Vorgehensweise sehe ich jeden Lehrer der Kemptener Schule durch die administrative Strukturierung der Waldorfschule verantwortlich.

In der Sache geht es um die Schuldzuordnung, daß Waldorflehrer gesetzwidrige Gewalt gegen Kinder, welche ihnen anvertraut waren, angewendet haben. Hierzu ist festzustellen:
A.) Der Umstand, daß das Gericht bei 6 von 14 der angezeigten Lehrkräfte, von einer Anklageerhebung abgesehen hat, weil die Vorfälle verjährt, oder die Tatnachweise nicht schlüssig zu führen waren, muß keine bedenkenfreie Freisprechung von gesetzwidrigem Verhalten für diese Personen bedeuten.

B.) Auf Ihrer Schul-Homepage habe ich nichts entdecken können, was belegt, daß Ihr Vorwurf der üblen Nachrede und Verleumdung in Ihrer Sammelanzeige durch die staatsanwaltschaftliche Ermittlung bestätigt wurde. Das legt den Verdacht nahe, daß der Zweck dieser Aktion darin bestand, die klagenden Eltern zu diskreditieren und die restliche Schul-Elternschaft einzuschüchtern, was durchaus einen Sinn ergibt, wenn man in Betracht zieht, daß möglicherweise noch viel mehr Gewaltvorfälle an der Schule geschehen sind.

C.) Auf Ihrer Schul-Homepage habe ich nichts entdecken können, das belegt, daß die Vorhaltungen der Mißhandlung von Kindern gegen die angeklagten 8 Waldorflehrer unrichtig waren. Selbst wenn die Strafbemessung nach einem ersten Gerichtsverfahren in einem Berufungsverfahren verringert wird oder ein Verfahren "nur" mit einer Ordnungsstrafe endet, oder das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gar mit der Definition, "weil die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht" eingestellt wird, bleibt das Faktum der Untat, gesetzwidrige Gewalt gegen Kinder ausgeübt zu haben, bestehen.

D.) Sie erklären auf Ihrer Schul-Homepage Ihre Wahrnehmung von schwersten Schädigungen der jungen Menschen durch das "Niveau der Straße" durch unsere "Ellenbogengesellschaft", mit hieraus folgendem schablonenmäßigen Verhalten und hemmungsloser Verwilderung und daß Sie versuchen wollen, sich dem zu stellen. Weiter äußern Sie: "Es geht dabei um die Konsolidierung, um die Heilung der angegriffenen Lebenskräfte der Kinder Jugendlichen und zugleich um die Förderung jener verstärkt auftretenden, zutiefst empfundenen individuellen Wesensart, indem versuchen, diese Seelenverfassung ganz ernst zu nehmen." (wörtliches Zitat)
Es ist bedauerlich, daß die Aussagen zum Umgang mit Kindern auf dem pädagogischen Arbeitsfeld nicht präzise, verbindlich und konkreter formuliert wurden, ja, daß selbst der Lehrauftrag, den die Schulen zu erfüllen haben, auf ein nebulöses "wir wollen versuchen, uns dem zu stellen" reduziert wurde.
Es ist auch bedauerlich, daß seitens der Kemtener Waldorfschule kein Wort zur Seelenverfassung der Kinder, insbesondere deren psychischen Traumatisierung (Punkt 3b) geäußert wurde, welche durch die pädagogische Inkompetenz von Waldorflehrern (Punkt 4b) in den vergangenen Jahren entstanden sein dürfte, obwohl die gesetzliche Bewertung zu solchen Handlungsweisen in dem Paragraphen 1631, Abs.2 BGB, seit dem Jahr 2000 eindeutig definiert ist.

Von dem Begründer der Waldorfpädagogik, Dr. Rudolf Steiner, ist folgende Aussage bekannt: „Aber eines möchte ich Sie doch bitten, dass Sie es recht berücksichtigen. Das wäre das, dass wir als Lehrerschaft selbst - was die anderen machen durch die Kinder, das ist eine Sache für sich -, dass wir als Lehrerschaft versuchen, möglichst nicht unsere Schulangelegenheiten in die Öffentlichkeit hinauszutragen. Ich bin jetzt erst seit Stunden wieder da, aber ich habe schon so viel Geschwätz gehört, wer eine Ohrfeige gekriegt hat und so weiter; es geht schon ins Grenzenlose, dieses Geschwätz durch die Leute hindurch, dass es mir schrecklich war. Nicht wahr, wir brauchen uns nicht zu kümmern, wenn es durch alle möglichen unrichtigen Fugen herauskommt. Da sind wir harthäutig dagegen; aber tragen wir nur ja nicht selber dazu bei. Schweigen wir über alles das, was wir handhaben in der Schule." (Rudolf Steiner: Konferenzen, Bd. l, 25.9.1919, GA 300(a), S.73 )

Dr. Rudolf Steiner offenbarte hierdurch nicht nur seine gedankliche Zugewandtheit zum gewalttätigen Umgang mit Kindern, sondern erteilte auch eine klare Anweisung zur Geheimbündelei und somit zu einem sektentypischen Verhalten. Dies wirft natürlich auch weiterführende Fragen zum humanen Selbstverständnis der Waldorflehrer, der auf Rudolf Steiner beruhenden Grundlagen und der Steinergetreuen Handlungen auf.

Die verständnisvolle Äußerung von Herrn Roland Birk (Punkt 2):"Das war nicht ordnungsgemäß, aber verständlich", dazu, daß ein Waldorflehrer einem Schüler eine Ohrfeige versetzt hatte, belegt, daß eine Gewalttolerierung im Sinne von Rudolf Steiner die vorherrschende Geisteshaltung der Anthroposophen in der Kemptener Waldorschule bestimmend war, obwohl dies im Gegensatz zu den gesetzlichen Grundlagen und dem Vorbild-Status des Lehrer-Berufes steht. Zudem wiesen die Äußerungen von Herrn Birk auf ein grundsätzliches, gedankliches Einverständnis der Waldorflehrer und des Schulvorstandes hin, andernfalls hätte eine öffentliche Richtigstellung erscheinen müssen, welche jedoch nirgends zu entdecken war.

Ihre Waldorfschule dürfte 30 bis 40 Lehrkräfte beschäftigen. Vor diesem Sachstand und Angesichts der zwischenmenschlichen Nähe bei dem waldorfüblichen Ritual der wöchentlichen Lehrerkonferenz, erscheint es nicht vorstellbar, daß möglicherweise 14 Lehrkräfte auf verwerfliche Weise und mit gesetzwidriger Gewalt gegen Kinder gehandelt haben, ohne daß die anderen Kollegen etwas hiervon bemerkt haben.
Die wiederkehrenden abwiegelnden Behauptungen von dem Geschäftsführer Herrn Birk zum Gewaltverhalten seiner Kollegen deuten ebenfalls auf eine gedankliche Übereinstimmung im Lehrerkollegium, was eine Voraussetzung dafür gewesen sein dürfte, daß sich der erforderliche Freiraum für gesetzwidriges Handeln bilden konnte.
Es ist schwer, sich dem Eindruck zu entziehen, daß Anthroposophen, Waldorflehrer und die Schulleitung der Freien Waldorfschule Kempten die persönlichen Interessen der Lehrer und das Schutzinteresse für Gewalttäter aus dem pädagogischen Arbeitsbereich, grundsätzlich über die Rechte der Opfer, also der Kinder und der Familien stellen - und bewußt wahrheitsverzerrende Äußerungen in die Öffentlichkeit getragen haben.

Vielleicht können meine nachfolgenden Fragen zur Klärung in dieser Sache beitragen:

1.) Die Kinder der Schule waren entweder durch direktes, anwesensheitsbedingtes Miterleben oder durch den verbalen Austausch im klassenübergreifenden sozialen Geflecht der Schule mit dem gesetzwidrigen Gewaltverhalten der Lehrkräfte konfrontiert.
A.) Da ja gerade im Raum der Rudolf-Steiner-Schulen ein besonders enger Bezug zu den Seelenkräften der Kinder beteuert wird, möchte ich gerne von Ihnen erfahren, was wurde von der Schule unternommen, um zur Gesundung der seelischen Traumatisierungen bei den Kindern beizutragen?

2) Auch das Verständnis für humane und soziale Werte und das Rechtsbewußtsein muß bei den Kindern durch die Gewalthandlungen gelitten haben.
A.) Ist eine Aufarbeitung, zur Korrektur im Bewußtsein der Kinder geschehen? Wenn ja, in welcher Weise und in welchem Zeitraum?
B.) Haben die Lehrer gegenüber den Kindern ein Schuldeingeständnis ausgesprochen?
C.) Haben die Waldorflehrer Wiedergutmachung für ihr pädagogisches Versagen gegenüber den Kindern geleistet? Wenn ja, in welcher Weise und in welchem Zeitraum?

• 3) Es hat sich immer wieder gezeigt, daß dort, wo menschenverachtende Eigenheiten im Wesen von Autoritätspersonen so sehr bestimmend sind, daß diese bereit waren, sich mit physischer Gewalt gegen schwache Kinder abzureagieren, auch Mobbing-Methoden Anwendung finden.
A.) Wurde die Lehrer/Schüler Verhältnisse bei Ihnen einer entsprechenden Prüfung unterzogen?
B.) Wenn ja, auf welche Weise und mit welchem Ergebnis?

4) Sie haben finanzielle Mittel dafür aufgewandt, um die rechtlichen Interessen der beschuldigten Waldorflehrer zu vertreten. Hierbei dürften Kosten bis zu 100 000,- Euro und möglicherweise sogar noch mehr entstanden sein.
A.) Wie hoch war der Gesamtbetrag, den die Schule für die juristische Hilfe für die beschuldigten Lehrer aufgewendet hat?

5) Die Verurteilungen der Waldorflehrer belegen, daß ein Unrechts-Verhalten vorlag. Die Umgangsweise der Schule mit diesem Sachstand läßt ein mangelndes Unrechtsbewußtsein in allen Gremien der Schul-Administration vermuten.
A.) Was wurde von Ihnen unternommen, um die pädagogischen und mentalen Defizite und die Mängel im Rechtsverständnis auszugleichen?
B.) Fanden, abweichend vom der bis dahin üblichen ausgeübten Praxis, zusätzliche Schulungen statt? Wenn ja, welche, wie oft, durch wen und über welche Zeiträume?

6) Die Schule, insbesondere Ihr Geschäftsführer Herrn Roland Birk, dürfte mit ihrem öffentlichen Auftreten für die Interessen der beklagten Lehrer dem gesellschaftlichen Ansehen der Elternhäuser großen Schaden zugefügt haben.
A.) Hat die Schule etwas unternommen, um den Leumund der Eltern wieder herzustellen?
B.) Hat die Schule ein öffentliches Schuldeingeständnis abgegeben und Fehler eingestanden?

• 7) Sie haben jene Familien, die Ihre Kinder vor gesetzwidrigen Verfehlungen von Waldorf-Lehrern schützen wollten, mit Ihren juristischen Gegenmaßnahmen zu juristischen Beistand und somit zu Geldausgaben gezwungen und die finanzielle Budgets der jeweiligen Elternhäuser belastet.
A. Wurden den Eltern die finanziellen Verluste durch die Schule ersetzt?
B.) Wurden seitens der Schule eine Wiedergutmachung an die Eltern geleistet? Wenn ja, welche?

Der Bund der Freien Waldorfschulen hat im Internet mit der Meldung vom 15.10.2008 bekannt gemacht, daß die Waldorfschule Kempten, spätestens mit Ende der Übergangsfrist bis zum 31.Juli 2009, ihren bislang geführten Namen ablegen wird. Gerne würde ich erfahren, wie die neue Bezeichnung für die Schule lauten wird.
Dieses Schreiben ist ein Teil im Rahmen der öffentlich geführten Betrachtung. Bitte teilen Sie mir mit, ob aus Ihrer Sicht Unrichtigkeit in den vorliegenden Ausführungen enthalten sind, damit dies mit eingebracht werden kann. Ich bitte um Ihre Antwort bis zum 08.08.2009.
mit freundlichem Gruß
gez. M.Hell

Nachtrag: 09.09.2009, eine Antwort ist bisher nicht eingegangen. (Red.)

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02.09.2009, ANKÜNDIGUNG
Es ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Anzeige an die Staatsanwaltschaft Kempten zu leiten.
Ergänzung: Das Schreiben wurde am 07.09.2009 abgesandt. (Red.)


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen
1.) den Geschäftsführer der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu e.V. Herrn Roland Birk,
2.) die Mitglieder der Schulleitung von "Freie Waldorfschule Kemten-Allgäu e.V.",
3.) alle Lehrkräfte von "Freie Waldorfschule Kemten-Allgäu e.V.".

BEGRÜNDUNG
Sachstand
Beginnend im Jahr 2005 berichteten die Medien über gesetzwidriges pädagogisches Versagen durch das Personal der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu gegenüber Kindern. Bekannt wurden Mißhandlungen wie "an den Ohren ziehen", Ohrfeigen, Blutergüsse an den Wangen, Steißbeinprellung mit nachfolgenden Schmerzen, weil das Kind so heftig auf den Stuhl gestoßen wurde, Kopfstoß gegen die Tafel.
In der rechtlichen Aufarbeitung der Vorgänge scheinen einige Fakten nicht angemessen berücksichtigt worden zu sein, wie sich aus dem Vergleich mit den nachfolgenden Ausführungen in den Medien ergibt. Somit besteht die Notwendigkeit einer fortlaufenden rechtlichen Prüfung.

1.) Allgäuer Zeitung / http:/www.allin.de/redsys/c.php/allin/lokales/ke.php?1=de&dom1&id=509919 benannte am 13.08.2005 erste Vorhaltungen zum Fehlverhalten von Lehrkräften an der Waldorfschule Kempten und zitierte:
Diese Vorwürfe sind haarsträubend", betont Roland Birk, Vorstandsmitglied an der Waldorfschule. Es stimme zwar, daß ein Lehrer einem Schüler eine Ohrfeige versetzt habe, weil der Achtklässler ihn mit Farbe bekleckert habe. "Das war nicht ordnungsgemäß, aber verständlich", so Birk. Alle anderen Anschuldigungen dagegen seien vollkommen haltlos
.

2.) Im Spiegel Online 16.09.2006, http:/www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,437389,00.html, wurde mitgeteilt:
a.) Der Geschäftsführer der Kemptener Waldorfschule, Roland Birk wies die Vorwürfe zurück. "Wir haben Sammelanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung erstattet". sagte Birk. Es habe zwar eine Ohrfeige gegeben und auch das Zurückstoßen auf den Stuhl. Das aber hätten die entsprechenden Lehrer erklärt. Für eine Ohrfeige habe es auch beim Schüler und seinen Eltern eine Entschuldigung gegeben. (Zitat)
b.) Andere "ehemalige Eltern unserer Schule" nennt Birk auf der Webseite "Trittbrettfahrer" der "Angriffe". (Zitat)

3.) Hamburger Abendblatt 20.09.2006 / http:/www.pbase.com/richard-canada/image/23844979
Mittelbayrische Zeitung 21.09.06 / http:/www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=23596
FOCUS Online 21.09.2006 / http:/www.focus.de/schule/prozess_aid:115974.html
Spiegel Online 21.09.2006 / http:/www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,438443,00.html berichteten:
"Die Mitschüler die bei der Verhandlung als Zeugen aussagten, betonten, daß es "schon so etwas wie einen Schock" in der Klasse ausgelöst hatte, als der Mitschüler gegen die Tafel krachte. Der Lehrer habe besagten Schüler regelrecht hoch gezerrt."

4.) Mittelbayrische Zeitung 29.09.2006 / http://www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=20109 schrieb:
"Das Amtsgericht Kempten hat einen weiteren Waldorfschüler der örtlichen Waldorfschule wegen Mißhandlung von Schülern zu einer Geldstrafe von 7800 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der 56-jährige Lehrer zwei Schüler mit den Köpfen zusammen geschlagen hat und zudem einen der Schüler zwei Mal so heftig an den Ohren gezogen hatte, daß diese einrissen und bluteten." (Zitat)

1.) Definitionen zur besonderen sozialen Strukturierung der Waldorfschule.
Bestimmte Eigenheiten in der Waldorf-Realität erfordern eine ausnehmend aufmerksame Berücksichtigung, denn das Profil von einer besonderen Zugewandtheit gegenüber Kindern, welches die Waldorfschule Kempten mit ihren Äußerungen von sich in der Öffentlichkeit zeichnet, kann über die im Hintergrund wirkende wahre Geisteshaltung hinwegtäuschen.
Dabei können sich Wortschöpfungen wie: "Es geht dabei um die Konsolidierung, um die Heilung der angegriffenen Lebenskräfte der Kinder Jugendlichen und zugleich um die Förderung jener verstärkt auftretenden, zutiefst empfundenen individuellen Wesensart, indem versuchen, diese Seelenverfassung ganz ernst zu nehmen" (wörtliches Zitat von der Webseite der Freien Waldorfschule Kempten) - oder die Formulierungsweise zur: "heilpädagogischen Initiative zur Begleitung seelenpflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher" effektiv auswirken.

Verbunden mit der besonderen Struktur welche in Waldorfschulen gefunden werden kann, wird eine rechtlichen Handhabung gegen Eltern in der Schulrealität möglich welche sich negativ gegen diese und deren Kinder auswirken kann.
Hierzu gehört, daß die Entscheidungsgewalt zu schulischen Belangen in letzter Konsequenz allein der Lehrerschaft, dem Schulvorstand - und stellvertretend - dem Schulleiter obliegt. Eltern können sich dann im gängigen Modell üblicherweise nur soweit in Entscheidungen einbringen, soweit dies von der Lehrerschaft zugelassen wird.

Die Bewertungs-Monopol der Waldorf-Lehrer gegenüber den Schülern bringt die Eltern, aufgrund der Sorge um das Wohl ihrer Kinder - und der Befürchtung, daß Mißstimmungen mit den Lehrern nachteilige Auswirkungen für die Kinder haben können - in ein emotionelles Abhängigkeitsverhältnis.
Dies kann einen Zustand erzeugen, der mit dem Charakter einer beständigen Erpressung verglichen werden kann und die Eltern selbst auf der Mitgliederversammlung des schultragenden Vereins vor offenen Worten und kritischen Gegenreden zurückzuschrecken läßt.

Obwohl die Eltern auf Grund des Vereinsrechts, formal Vereinsmitglieder auf derselben, gleichberechtigten Ebene wie die Mitglieder der Lehrerschaft sind, ist zu befürchten, daß die Eltern sich weitgehend genötigt sehen, scheinbar "freiwilligen" Rechtsverzicht bei der Vertretung der Rechte und zum Schutz ihrer Kinder auszuüben. Diese Konstellation sollte bei der Bewertung von Äußerung der Schulleitung und dem Verhalten und Zeugenaussagen von Eltern und Schülern, insbesondere aber auch wenn diese schweigen, unbedingt berücksichtigt werden.

2.) Einordnungen zur rechtlichen Mitverantwortung der Einzelpersonen in der Lehrergemeinschaft.
Den Äußerungen und die eingestandene Bereitschaft der Schuladministration, eine Erklärung des Täters ausreichend als Entlastung zu akzeptieren, (Seite 1, Zitat aus Allgäuer Zeitung und Spiegel Online) kann entnommen werden, daß:
a.) - eine gleichgesinnte Geisteshaltung der Schulleitung zum gesetzwidrigen Verhalten der gewaltbereiten Lehrkraft bestanden hat.
b.) - eine qualifizierte Nachschulung des gesamten Schulpersonals zur Verbesserung ihrer Einsicht in humane und rechtliche Grundwerte und zur Verringerung von pädagogischer Inkompetenz unterblieben ist. Solche Unterlassung muß als grob fahrlässig bemängelt werden, da es die Wiederholung von kinderfeindlichem Verhalten ermöglicht.
c.) - eine Wiedergutmachung gegenüber dem mißhandelten Schüler unterblieben ist.
d.) - eine psychologische Aufarbeitung im seelisch zerrütten Gefüge der Opfer und jener Kinder, welche gezwungenermaßen zu Zeugen von Gewalthandlungen durch Autoritätspersonen einer Waldorfschule wurden (Seite1, Sachstandsbeleg Nr. 2.), nicht geschah.

Zu den Äußerungen in den Medien seitens des Geschäftsführers der Freien Waldorfschule Kempten, Herr Roland Birk, konnte ich nichts entdecken, was als ausreichende Substanz für eine Sammelanzeige gesehen werden kann.
Wie sich aus meinen nachfolgenden Ausführungen in dem Abschnitt Nr. 4.) "Einordnungen zur Mißhandlung von Kindern durch Waldorflehrer." ergibt, scheint die Anzeige sogar wider besseres Wissen abgegeben worden zu sein und somit dem Sachstand der falschen Verdächtigung nach § 164 zu entsprechen. Da Herr Birk in der Wir-Form spricht, ist offenbar ein größerer Kreis Personen hierfür verantwortlich zu machen, welcher der Staatsanwaltschaft durch die Angabe der Personalien bei der Anzeigen-Erstattung bekannt sein dürfte.

Die Definition "Trittbrettfahrer" durch den Geschäftsführer, Herrn Roland Birk, welche sich ebenfalls assoziativ gegen die betroffenen Eltern richten mußte, sehe ich angesichts der vor Gericht bewiesenen Geschehnisse nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Verunglimpfung der Opferfamilien und üble Nachrede. Dadurch, daß diese begriffliche Einordnung von einer leitenden Autoritätsperson der Schule vorgebracht wurde, welche schon durch die berufsbedingte Vorbildfunktion einen hervorgehobenen Status besitzt, ist die Äußerung meines Erachtens besonders schwer zu gewichten. Die Gerichtsurteile zeigten zweifelsfrei die Berechtigung und Notwendigkeit zur rechtlichen Vorgehensweise der Eltern.

Die Sammelanzeige des Geschäftsführers Herr Roland Birk, welche offenbar mindestens von Herrn Birk und dem Schulvorstand zu verantworten ist, richtet sich nach meiner Wahrnehmung gegen jene Eltern, deren Kinder unter Lehrer-Unrecht zu leiden hatten. Dies vermittelt mir den Eindruck, daß mit dieser Vorgehensweise die Absicht verfolgt wurde, Angehörige der Waldorfschule als mögliche Zeugen einzuschüchtern, um eventuelle Aussagen zu verhindern. Für einen Rechtsstreit mit der finanziell weit überlegenen Waldorfschule müssen die Eltern mit einer Kostenbelastung bis zur existenziellen Gefährdung der Familie rechnen, was naturgemäß ein hohes Bedrohungspotential erzeugt. Dies kann durchaus die Bereitschaft zur Aussage bei gesetzwidrigen Fehlleistungen durch Mitarbeiter der Waldorfschule lähmen. Insgesamt gesehen verstehe ich dies als eine Form der Nötigung nach §240 StGB.

Bei der öffentlichen Darstellungen von Herrn Roland Birk scheint es so, daß die Schädigung des sozialen Ansehens der Opferfamilien, insbesondere der Kinder, bewußt in Kauf genommen wurde und diesen nun, zusätzlich zum Leid, ein assoziativer Täterstatus mit einer eventuell fortdauernden sozialen Ächtung angeheftet bleibt. Die in den Medien zu lesenden Äußerungen von Herrn Roland Birk erfüllen somit aus meiner Sicht den Tatbestand der üblen Nachrede.

Nach meinem Verständnis zeigte sich eine Behinderung des Ermittlungsverfahrens durch die schultragenden Personen, zum Zweck, die Täter vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen, sowie eine Verletzung der vorgegebenen Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiter.

Das öffentlich gezeigte Verhalten von Herrn Roland Birk läßt mich befürchten, daß in der Kemptener Waldorfschule die Absicht besteht, die Verhältnisse, welche physische und seelische gesetzwidrige Gewalt von Waldorflehrern gegen Kinder fördern können, weitgehend unbeirrt beizubehalten. Dies darf nicht toleriert werden. Insgesamt sehe ich hier mögliche Rechtsverstöße durch den Geschäftsführer der Waldorfschule Kempten, Herrn Roland Birk und aller verantwortlichen Mitglieder des Schulvorstandes gegen folgende Gesetze:
-- § 186 StGB / Üble Nachrede eventuell zu ergänzen mit
-- § 164 StGB / Falsche Verdächtigung
-- § 187 StGB / Verleumdung
-- § 240 StGB / Nötigung
-- §257 StGB / Begünstigung,
-- §258 StGB / Strafvereitelung,
-- §258a StGB / Strafvereitelung im Amt.
-- §171 StGB / Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

3.) Einordnungen zur fragwürdigen Verwendung von Schulgeldern.
Die Strafanzeigen der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu und die Äußerungen des Geschäftsführers Herr Roland Birk gegen Eltern, vermitteln den Eindruck, daß die Schulleitung es übernommen hat, die angestellten Lehrkräfte, mittels Verwendung von Schulgeldern rechtlich zu unterstützen, um diese vor den Folgen ihrer rechtlichen Verfehlungen zu schützen.
Wenn ich die Medien richtig verstanden habe, richteten sich die rechtlichen Schritte der Eltern nicht gegen die Schule als Institution, sondern konkret gegen die betreffenden Lehrkräfte denen Fehlhandlungen vorgeworfen wurden. Die Freie Waldorfschule Kempten hätte folglich keine Gelder aus den zweckgebundenen Finanzmitteln der Schule dafür aufwenden dürfen, um die Interessen der Lehrer gegen Eltern zu unterstützen.
Bereits der rechtliche Schritt der "Sammelanzeige", welche angesichts der Sachlage nur gegen die Eltern gerichtet sein konnte, dürfte Kosten für das Schulinstitut verursacht haben. Die Informationslage läßt zudem vermuten, daß die Schule auch Kosten für die nachfolgenden Rechtsverfahren der Lehrer, zumindest anteilig, aus dem zweckgebundenen Schuletat finanziert hat. Insgesamt gesehen scheint hier eine unberechtigte Entnahme von Finanzmitteln aus dem Schulhaushalt geschehen zu sein.

Aufgefallen ist zudem das Finanzverhalten in einer weiteren Rechts-Angelegenheit der Kemptener Schule. Der Bund der Freien Waldorfschulen in Stuttgart hatte klageweise verlangt, daß die Freie Waldorfschule Kempten e.V. die Bezeichnung "Waldorfschule" unterläßt.
Das zuvor gezeigte Verhalten der Schulleitung läßt annehmen, daß die finanziellen Mittel für diese rechtliche Auseinandersetzung nicht durch eine zusätzliche Zahlung der Vereinsmitglieder aufgebracht wurden, sondern ebenfalls aus dem zweckgebundenen Etat des Schulhaushalts genommen wurden, was als unberechtigte Entnahme und Mißbrauch der Verfügungsgewalt über die Schulfinanzen gesehen werden müßte.

Das begründet sich wie folgt: Eltern und Lehrer von "Freie Waldorfschule Kempten e.V." dürften, so wie es auch bei anderen Waldorfschulen üblich ist, durch ihren Schulvertrag bzw. durch ihren Anstellungsvertrag an die Schule gebunden und zugleich zu Vereinsmitgliedern geworden sein. Der Zweck der Vereinsgründung bindet die Verwendung der hierbei zusammengetragenen Finanzmittel der Schule an die Notwendigkeit, den Interessen der Kinder dienlich zu sein. Sonderausgaben, welche nicht dem Zweck des Vereinziels entsprechen, können folglich nur, parallel zum Schulgeldbeitrag der Eltern, durch zusätzliche, entsprechend ausgewiesene, Einnahmen getätigt werden.

Die Finanzierung der Waldorfschule fußt darauf, daß im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht, ca. 80 bis 85% der Finanzmittel von staatlicher Seite, zweckgebunden für die Unterrichtung der Kinder, an die Schule gegeben werden. Mit der gleichen Zweckbindung leisten die Familien mit einem privaten zusätzlichen Schulbeitrag einen Anteil zur Deckung der Unterrichtskosten.

Die Finanz-Mittel der Schule dienen nicht dazu, Lehrkräfte, welche als Gewalttäter und Rechtsbrecher auffällig wurden, vor den - insbesondere finanziellen - Folgen ihres sozialen und beruflichen Versagens zu behüten. Es ist auch nicht anzunehmen, daß die Schulsatzung den Vereinszweck der Waldorfschule dahingehend angibt, daß bei unredlichem bzw. gesetzwidrigen Verhalten des Schulpersonals, Schulgelder für deren rechtliche Unterstützung aufgewendet werden können.

Rechtsbrüche von Lehrkräften gegen anvertraute Kinder sind ein Ausdruck von beruflicher Unfähigkeit und stellen ein persönliches Versagen dar, welchem sich die Lehrkraft mit ihrem privaten Engagement auf eigene Kosten zu stellen hat. Schließlich ist jeder Lehrkraft alternativ die Möglichkeit gegeben, sich vorzeitig, durch zusätzliche Schulungen, fachlich, mental und pädagogisch fortzubilden und somit zu verbessern.

Kollegiale Verbundenheit von Vorstandsmitgliedern mag nach waldorftypischer Sprachregelung im Raum der Rudolf-Steiner-Ideologie als "menschlich" und "verständlich" gesehen werden. Es kann aber auch schlicht als mangelndes Unrechtsbewußtsein eingeordnet werden und bildet gewiß keine Rechtsgrundlage, um Waldorflehrer vor den Folgen ihrer gesetzwidrigen Handlungen zu schützen.

Wenn sich der Verdacht bestätigt, daß Finanzmittel der Waldorfschule Kempten verwendet wurden, um Lehrer zu unterstützen, denen Gesetzwidrigkeiten vorgehalten wurde (z.B. durch anwaltliche Hilfe), halte ich dies für nicht rechtmäßig. Ich sehe solch Verhalten als Verstoß gegen §266 StGB (Untreue) durch die verantwortlichen Mitglieder der Schulleitung
Berücksichtigung verlangen hierbei, meiner Ansicht nach, auch die Paragraphen:
-- §242 StGB / Diebstahl
-- §246 StGB / Unterschlagung

4.) Einordnungen zur Mißhandlung von Kindern durch Waldorflehrer.
Die vorliegenden Informationen vermittelten mir den Eindruck, daß alle Personen, welche zur Zeit der Unrechts-Geschehnisse der Schulleitung angehörten, im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtung, wie z.B. der Dienstaufsichts-Funktion, die Verantwortung dafür trugen, daß Lehrkräfte tätig waren, welche die anvertrauten Kinder leichtfertig in die Gefahr physischer und seelischer Schädigung brachten. Obwohl bestimmte Waldorflehrer eine unzureichende Befähigung zur pädagogischen Betätigung mit ihrem Handeln offenbart hatten, ließ es die Schulleitung zu, das die Kinder auch weiterhin eben diesen Lehrkräften ausgeliefert blieben. Wesentliche Veränderungen wurden nicht sichtbar

Es ist anzunehmen, daß in der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu, ebenso wie an anderen Waldorfschulen, das Ritual der regelmäßigen wöchentlichen Lehrerkonferenz stattfand, zu welchem die Anwesenheitspflicht aller Lehrkräfte gehört. Die persönliche Nähe, die hiermit verbundene ideologische Nachrüstung, der verbale Austausch, die übereinstimmende Geisteshaltung machen es unwahrscheinlich, daß die vielen Gewalthandlungen von Waldorflehrern im Schulgeschehen unbemerkt bleiben konnten. Eher kann wohl ein Einklang im Verständnis von sozialen und humanen Werten und im Umgang mit den gesetzwidrigen Geschehnissen angenommen werden. Hieraus folgend ergibt sich, daß bei jedem einzelnen Waldorflehrer, durch dessen stillschweigende duldende Akzeptanz die Gewaltanwendung von Kollegiummitglieder gegen Kinder mit ermöglicht wurde, eine Form der aktiven gemeinschaftlichen Mitwirkung gesehen werden kann.

Die vorliegenden Informationen vermitteln den Eindruck, daß alle Mitglieder der Lehrerschaft, als Beteiligte der Institution "Lehrerkonferenz", es auf unzulässige Weise tatenlos hinnahmen, daß Kollegen mit unzureichender pädagogischer Befähigung die anvertrauten Kinder physisch und seelisch schädigten.

In der Untätigkeit der Mitglieder des Schulvorstandes, sowie aller Mitglieder des Lehrerkollegiums, bei gesetzwidriger Gewalt gegen Schüler, trotz beruflich bedingter Verpflichtung zur Fürsorge für die anvertrauten Kinder, sehe ich den Verstoß gegen:
-- Art.2 GG [Persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit]
-- §1631 Abs. 2 BGB, [Personensorge] .
-- §171 StGB / Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
-- §225 StGB / Mißhandlung von Schutzbefohlenen
-- §229 StGB / Fahrlässige Körperverletzung
-- §258 StGB / Strafvereitelung,
-- §258a StGB / Strafvereitelung im Amt.
-- §323c StGB / Unterlassene Hilfeleistung
-- § 340 StGB / Körperverletzung im Amt

gez.M. Hell

 

ANLAGE: Anhang mit jenen gesetzlichen Inhalten, die als Grundlage für die rechtliche Einschätzungen bei der Abfassung dieses Schreibens dienten.

 

ANHANG:
Die, in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Kempten 2.Halbj./2009, aufgeführten Geschehnisse ergeben aus meiner Sicht Rechtsverletzungen im Sinne der nachfolgend benannten gesetzlichen Inhalte.

Grundgesetz Art.2 / Persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ....

§ 1631 Abs. 2 BGB / Personensorge
( 2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 171 StGB / Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 225 StGB / Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. . . . . oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die Schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

§ 229 StGB / Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 323c StGB / Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl die erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesonder ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
_______________________________________________

§ 164 StGB / Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oderfortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

§ 186 StGB / Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB / Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.3) begangen ist, mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
_______________________________________________

§ 240 StGB / Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§ 257 StGB / Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

§ 258 StGB / Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oderwissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

§ 258a StGB / Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ II Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
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§ 242 StGB / Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 246 StGB / Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 266 StGB / Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, überfremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

gez. M.Hell

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