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BAYERN / Kempten-Allgäu
Dokumentation
betrifft:
Freie Waldorfschule Kempten-Allgäu e.V.
Fürstenstraße 19, 87439 Kempten
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INHALT:
30.07.2009,
Schreiben an Freie Waldorfschule Kempten-Allgäu e.V
02.09.2009, ANKÜNDIGUNG einer Anzeige
bei der Staatsanwaltschaft Kempten
30.07.2009
, Schreiben an Freie Waldorfschule Kempten-Allgäu e.V.
An den Vorstand
Fürstenstraße 19 87439 Kempten
Fax-Zusendung an: 08 31 - 2 75 71
BETREFF:
Gewalthandlungen von Waldorf-Lehrern der "Freien Waldorfschule Kempten" gegen
Kinder.
Sehr
geehrte Damen und Herren.
in den Medien wurde vermeldet, daß in Ihrer Einrichtung, der Freien Waldorfschule
Kempten, Waldorflehrer mit gesetzwidriger Gewalt gegen Kinder handelten. Folgendes
wurde inhaltlich bekannt.
1.) Spiegel Online 16.09.2006
http:/www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,437389,00.html
A.) Waldorfschulen sind Schulen freier Trägerschaft, an denen nach
der von Rudolf Steiner entwickelten Waldorfpädagogik unterrichtet wird. Ein
Motto der Schulen lautet: "Das Kind in Ehrfurcht aufnehmen, in Liebe erziehen
und in Freiheit entlassen." (Zitat)
B.) Die Staatsanwaltschaft wirft Lehrern der Waldorfschule Kempten
"Körperverletzung im Amt" vor. Sie sollen Schüler mit dem Kopf gegen die Tafel
gezogen, an den Ohren gezogen und ihnen Ohrfeigen verpaßt haben. (Zitat)
Steißbeinprellung mit nachfolgenden Schmerzen, kräftiges "am-Nacken-packen"
waren weitere Vorhaltungen.
C.) Der Geschäftsführer der Kemptener Waldorfschule, Roland Birk wies
die Vorwürfe zurück. "Wir haben Sammelanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung
erstattet". sagte Birk. Es habe zwar eine Ohrfeige gegeben und auch das Zurückstoßen
auf den Stuhl. Das aber hätten die entsprechenden Lehrer erklärt. Für eine
Ohrfeige habe es auch beim Schüler und seinen Eltern eine Entschuldigung gegeben.
(Zitat)
D.) Die Allgäuer Zeitung berichtete im August von einem Vater, der
von "Blutergüssen" an den Wangen seines Sohnes sprach.
Nach Darstellung von Roland Birk auf der Schul-Homepage hatte die Schule den
Vertrag mit den Eltern eines Schülers zum Ende des Schuljahres 2004/2005 gekündigt,
weil sich die "Vereinbarungen zum Gedeihen der Zusammenarbeit als leider nicht
tragfähig erwiesen" hätten. Darauf habe der Vater "uns unter Druck" setzen
wollen und angekündigt, die Schule beim Kultusministerium und bei der Staatsanwaltschaft
anzuzeigen und die Presse einzuschalten.
Andere "ehemalige Eltern unserer Schule" nennt Birk auf der Webseite "Trittbrettfahrer"
der "Angriffe". (Zitat)
2.) Allgäuer
Zeitung 13.08.2005
http:/www.all-in.de/redsys/c.php/allin/lokales/ke.php?1=de&dom1&id=509919
Diese Vorwürfe sind haarsträubend", betont Roland Birk, Vorstandsmitglied
an der Waldorfschule. Es stimme zwar, daß ein Lehrer einem Schüler eine Ohrfeige
versetzt habe, weil der Achtklässler ihn mit Farbe bekleckert habe. "Das war
nicht ordnungsgemäß, aber verständlich", so Birk. Alle anderen Anschuldigungen
dagegen seien vollkommen haltlos. l
3.) Hamburger
Abendblatt 20.09.2006
http:/www.pbase.com/richard-canada/image/23844979
Mittelbayrische Zeitung 21.09.06
http:/www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=23596
FOCUS Online 21.09.2006
http:/www.focus.de/schule/prozess_aid:115974.html
Spiegel Online 21.09.2006
http:/www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,438443,00.html
A.) Im ersten von insgesamt acht Prozessen gegen Lehrer der Kemptener
Waldorfschule hat das Amtsgericht Kempten einen Kunst- und Werklehrer wegen
fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3500,-Euro
verurteilt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der Lehrer einen Schüler vom Stuhl
gezerrt und dann so heftig zurückgestoßen hatte, daß dieser eine Steißbeinprellung
erlitt. Zudem soll der Lehrer den Schüler an die Tafel gezogen und mit den
Kopf dagegen gestoßen haben.
B.)
Die Mitschüler die bei der Verhandlung als Zeugen aussagten, betonten, daß
es "schon so etwas wie einen Schock" in der Klasse ausgelöst hatte, als der
Mitschüler gegen die Tafel krachte. Der Lehrer habe besagten Schüler regelrecht
hoch gezerrt.
C.)
Der Geschäftsführer der Kemptener Waldorfschule Roland Birk, erhebt seinerseits
schwere Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft: Entlastungszeugen seien so
gut wie nicht berücksichtigt worden, kritisierte er. Er gab allerdings zu,
daß es in der vergangenen Jahren zu "ganz wenigen Fehlreaktionen von Kollegen
gegenüber Schülern" gekommen sei.
4.) Spiegel Online 21.09.2006
http:/www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,438443,00.html
A.) Der Vorfall im Schujahr 2001/2002 sei somit als vorsätzliche Körperverletzung
zu werten. (Zitat)
B.) Als strafmildernd wertete das Gericht die "wirklich vorbildhafte
Ehrlichkeit" des Lehrers, der zudem "ein gutes Stück auch Opfer des Schulsystems"
geworden sei. Die Schulverwaltung habe ihn "sehenden Auges" in eine Klasse
geschickt, mit der er überfordert gewesen sei, kritisierte das Gericht. (Zitat)
C.) Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen insgesamt 14 Lehrer der
Waldorfschule Kempten. Gegen sechs davon sah das Gericht von einer Anklageerhebung
ab, weil die Vorfälle verjährt sind oder ein Tatnachweis nicht schlüssig zu
führen wäre. Neben dem bereits Verurteilten werden sich aber noch sieben weitere
Lehrer der Waldorfschule verantworten müssen. (Zitat)
5.) Mittelbayrische Zeitung 29.09.2006
http://www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=20109
A.) Das Amtsgericht Kempten hat einen weiteren Waldorfschüler der örtlichen
Waldorfschule wegen Mißhandlung von Schülern zu einer Geldstrafe von 7800
Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der 56-jährige Lehrer
zwei Schüler mit den Köpfen zusammen geschlagen hat und zudem einen der Schüler
zwei Mal so heftig an den Ohren gezogen hatte, daß diese einrissen und bluteten.
(Zitat)
B.) Gegen einen zweiten Lehrer, der zugegeben hatte, mindestens ein
Kind gezüchtigt zu haben, wurde das Körperverletzungsverfahren wegen dessen
Schuldeinsicht und der Auferlegung einer Geldbuße von 1500 Euro eingestellt.
6.) Allgäu-Rundschau
12.05.2007 /
http://www.all-in.de
In der Berufungsverhandlung hat das Kemtener Landgericht einen Lehrer der
Freien Waldorfschule Kempten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt verurteilt
. . . Das Landgericht machte deutlich, dass es den Strafprozess am liebsten
gegen eine Geldauflage eingestellt hätte. Die Richter gingen jedoch nicht
von einer vorsätzlichen, sondern von einer fahrlässigen Tat aus. Deshalb wurde
die Strafe nicht schärfer, sondern milder. (Zitat)
7.) Spiegel Online 18.01.2008
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,druck-529263,00.html
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen 14 Pädagogen, acht von ihnen standen
im Herbst 2006 vor Gericht, weil ihnen "Körperverletzung im Amt" vorgeworfen
wurde.
Die Schule hatte nach eigener Darstellung im Herbst 2006 ihrerseits Anzeige
wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen vier Eltern eingereicht; sie bezeichnete
"die meisten" der Vorwürfe als "an den Haaren herbeigezogen".
Rückblickend zeigen sich Fragwürdigkeiten:
Wenn ich die Medien richtig verstanden habe, hat Ihr Geschäftsführer Herr
Birk, im Einverständnis mit dem Schulvorstand und der autonom bestimmenden
Lehrerkonferenz gesetzwidrige Körperverletzung der Kinder durch Lehrkräfte
Ihrer Schule öffentlich abgestritten. Zudem wurden jene Eltern, welche sich
entsprechend deutscher Rechtsordnung an das zuständige Ministerium und die
Staatsanwaltschaft wenden wollten, um Kinder vor gesetzwidrigen Gewalthandlungen
durch Waldorflehrer zu schützen, auf der Schul-Homepage mit Begrifflichkeiten
wie "uns unter Druck setzen wollen" und "Trittbrettfahrer der Angriffe" in
Verbindung gebracht, was den Eindruck erzeugen konnte, als verfolgten die
betroffenen Eltern unseriöse und erpresserische Absichten.
Für diese Vorgehensweise sehe ich jeden Lehrer der Kemptener Schule durch
die administrative Strukturierung der Waldorfschule verantwortlich.
In
der Sache geht es um die Schuldzuordnung, daß Waldorflehrer gesetzwidrige
Gewalt gegen Kinder, welche ihnen anvertraut waren, angewendet haben. Hierzu
ist festzustellen:
A.) Der Umstand, daß das Gericht bei 6 von 14 der angezeigten Lehrkräfte,
von einer Anklageerhebung abgesehen hat, weil die Vorfälle verjährt, oder
die Tatnachweise nicht schlüssig zu führen waren, muß keine bedenkenfreie
Freisprechung von gesetzwidrigem Verhalten für diese Personen bedeuten.
B.)
Auf Ihrer Schul-Homepage habe ich nichts entdecken können, was belegt, daß
Ihr Vorwurf der üblen Nachrede und Verleumdung in Ihrer Sammelanzeige durch
die staatsanwaltschaftliche Ermittlung bestätigt wurde. Das legt den Verdacht
nahe, daß der Zweck dieser Aktion darin bestand, die klagenden Eltern zu diskreditieren
und die restliche Schul-Elternschaft einzuschüchtern, was durchaus einen Sinn
ergibt, wenn man in Betracht zieht, daß möglicherweise noch viel mehr Gewaltvorfälle
an der Schule geschehen sind.
C.)
Auf Ihrer Schul-Homepage habe ich nichts entdecken können, das belegt, daß
die Vorhaltungen der Mißhandlung von Kindern gegen die angeklagten 8 Waldorflehrer
unrichtig waren. Selbst wenn die Strafbemessung nach einem ersten Gerichtsverfahren
in einem Berufungsverfahren verringert wird oder ein Verfahren "nur" mit einer
Ordnungsstrafe endet, oder das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren
gar mit der Definition, "weil die Schuld als gering anzusehen ist und kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht" eingestellt wird, bleibt
das Faktum der Untat, gesetzwidrige Gewalt gegen Kinder ausgeübt zu haben,
bestehen.
D.)
Sie erklären auf Ihrer Schul-Homepage Ihre Wahrnehmung von schwersten Schädigungen
der jungen Menschen durch das "Niveau der Straße" durch unsere "Ellenbogengesellschaft",
mit hieraus folgendem schablonenmäßigen Verhalten und hemmungsloser Verwilderung
und daß Sie versuchen wollen, sich dem zu stellen. Weiter äußern Sie:
"Es geht dabei um die Konsolidierung, um die Heilung der angegriffenen
Lebenskräfte der Kinder Jugendlichen und zugleich um die Förderung jener verstärkt
auftretenden, zutiefst empfundenen individuellen Wesensart, indem versuchen,
diese Seelenverfassung ganz ernst zu nehmen." (wörtliches Zitat)
Es ist bedauerlich, daß die Aussagen zum Umgang mit Kindern auf dem pädagogischen
Arbeitsfeld nicht präzise, verbindlich und konkreter formuliert wurden, ja,
daß selbst der Lehrauftrag, den die Schulen zu erfüllen haben, auf ein nebulöses
"wir wollen versuchen, uns dem zu stellen" reduziert wurde.
Es ist auch bedauerlich, daß seitens der Kemtener Waldorfschule kein Wort
zur Seelenverfassung der Kinder, insbesondere deren psychischen Traumatisierung
(Punkt 3b) geäußert wurde, welche durch die pädagogische Inkompetenz von Waldorflehrern
(Punkt 4b) in den vergangenen Jahren entstanden sein dürfte, obwohl die gesetzliche
Bewertung zu solchen Handlungsweisen in dem Paragraphen 1631, Abs.2 BGB, seit
dem Jahr 2000 eindeutig definiert ist.
Von
dem Begründer der Waldorfpädagogik, Dr. Rudolf Steiner, ist folgende Aussage
bekannt: „Aber eines möchte ich Sie doch bitten, dass Sie es recht berücksichtigen.
Das wäre das, dass wir als Lehrerschaft selbst - was die anderen machen durch
die Kinder, das ist eine Sache für sich -, dass wir als Lehrerschaft versuchen,
möglichst nicht unsere Schulangelegenheiten in die Öffentlichkeit hinauszutragen.
Ich bin jetzt erst seit Stunden wieder da, aber ich habe schon so viel Geschwätz
gehört, wer eine Ohrfeige gekriegt hat und so weiter; es geht schon ins Grenzenlose,
dieses Geschwätz durch die Leute hindurch, dass es mir schrecklich war. Nicht
wahr, wir brauchen uns nicht zu kümmern, wenn es durch alle möglichen unrichtigen
Fugen herauskommt. Da sind wir harthäutig dagegen; aber tragen wir nur ja
nicht selber dazu bei. Schweigen wir über alles das, was wir handhaben in
der Schule." (Rudolf Steiner: Konferenzen, Bd. l, 25.9.1919, GA 300(a), S.73
)
Dr.
Rudolf Steiner offenbarte hierdurch nicht nur seine gedankliche Zugewandtheit
zum gewalttätigen Umgang mit Kindern, sondern erteilte auch eine klare Anweisung
zur Geheimbündelei und somit zu einem sektentypischen Verhalten. Dies wirft
natürlich auch weiterführende Fragen zum humanen Selbstverständnis der Waldorflehrer,
der auf Rudolf Steiner beruhenden Grundlagen und der Steinergetreuen Handlungen
auf.
Die
verständnisvolle Äußerung von Herrn Roland Birk (Punkt 2):"Das war nicht
ordnungsgemäß, aber verständlich", dazu, daß ein Waldorflehrer einem Schüler
eine Ohrfeige versetzt hatte, belegt, daß eine Gewalttolerierung im Sinne
von Rudolf Steiner die vorherrschende Geisteshaltung der Anthroposophen in
der Kemptener Waldorschule bestimmend war, obwohl dies im Gegensatz zu den
gesetzlichen Grundlagen und dem Vorbild-Status des Lehrer-Berufes steht. Zudem
wiesen die Äußerungen von Herrn Birk auf ein grundsätzliches, gedankliches
Einverständnis der Waldorflehrer und des Schulvorstandes hin, andernfalls
hätte eine öffentliche Richtigstellung erscheinen müssen, welche jedoch nirgends
zu entdecken war.
Ihre
Waldorfschule dürfte 30 bis 40 Lehrkräfte beschäftigen. Vor diesem Sachstand
und Angesichts der zwischenmenschlichen Nähe bei dem waldorfüblichen Ritual
der wöchentlichen Lehrerkonferenz, erscheint es nicht vorstellbar, daß möglicherweise
14 Lehrkräfte auf verwerfliche Weise und mit gesetzwidriger Gewalt gegen Kinder
gehandelt haben, ohne daß die anderen Kollegen etwas hiervon bemerkt haben.
Die wiederkehrenden abwiegelnden Behauptungen von dem Geschäftsführer Herrn
Birk zum Gewaltverhalten seiner Kollegen deuten ebenfalls auf eine gedankliche
Übereinstimmung im Lehrerkollegium, was eine Voraussetzung dafür gewesen sein
dürfte, daß sich der erforderliche Freiraum für gesetzwidriges Handeln bilden
konnte.
Es ist schwer, sich dem Eindruck zu entziehen, daß Anthroposophen, Waldorflehrer
und die Schulleitung der Freien Waldorfschule Kempten die persönlichen Interessen
der Lehrer und das Schutzinteresse für Gewalttäter aus dem pädagogischen Arbeitsbereich,
grundsätzlich über die Rechte der Opfer, also der Kinder und der Familien
stellen - und bewußt wahrheitsverzerrende Äußerungen in die Öffentlichkeit
getragen haben.
Vielleicht
können meine nachfolgenden Fragen zur Klärung in dieser Sache beitragen:
1.)
Die Kinder der Schule waren entweder durch direktes, anwesensheitsbedingtes
Miterleben oder durch den verbalen Austausch im klassenübergreifenden sozialen
Geflecht der Schule mit dem gesetzwidrigen Gewaltverhalten der Lehrkräfte
konfrontiert.
A.) Da ja gerade im Raum der Rudolf-Steiner-Schulen ein besonders enger Bezug
zu den Seelenkräften der Kinder beteuert wird, möchte ich gerne von Ihnen
erfahren, was wurde von der Schule unternommen, um zur Gesundung der seelischen
Traumatisierungen bei den Kindern beizutragen?
2)
Auch das Verständnis für humane und soziale Werte und das Rechtsbewußtsein
muß bei den Kindern durch die Gewalthandlungen gelitten haben.
A.) Ist eine Aufarbeitung, zur Korrektur im Bewußtsein der Kinder geschehen?
Wenn ja, in welcher Weise und in welchem Zeitraum?
B.) Haben die Lehrer gegenüber den Kindern ein Schuldeingeständnis ausgesprochen?
C.) Haben die Waldorflehrer Wiedergutmachung für ihr pädagogisches Versagen
gegenüber den Kindern geleistet? Wenn ja, in welcher Weise und in welchem
Zeitraum?
3) Es hat sich immer wieder gezeigt, daß dort, wo menschenverachtende
Eigenheiten im Wesen von Autoritätspersonen so sehr bestimmend sind, daß diese
bereit waren, sich mit physischer Gewalt gegen schwache Kinder abzureagieren,
auch Mobbing-Methoden Anwendung finden.
A.) Wurde die Lehrer/Schüler Verhältnisse bei Ihnen einer entsprechenden Prüfung
unterzogen?
B.) Wenn ja, auf welche Weise und mit welchem Ergebnis?
4)
Sie haben finanzielle Mittel dafür aufgewandt, um die rechtlichen Interessen
der beschuldigten Waldorflehrer zu vertreten. Hierbei dürften Kosten bis zu
100 000,- Euro und möglicherweise sogar noch mehr entstanden sein.
A.) Wie hoch war der Gesamtbetrag, den die Schule für die juristische Hilfe
für die beschuldigten Lehrer aufgewendet hat?
5)
Die Verurteilungen der Waldorflehrer belegen, daß ein Unrechts-Verhalten vorlag.
Die Umgangsweise der Schule mit diesem Sachstand läßt ein mangelndes Unrechtsbewußtsein
in allen Gremien der Schul-Administration vermuten.
A.) Was wurde von Ihnen unternommen, um die pädagogischen und mentalen Defizite
und die Mängel im Rechtsverständnis auszugleichen?
B.) Fanden, abweichend vom der bis dahin üblichen ausgeübten Praxis, zusätzliche
Schulungen statt? Wenn ja, welche, wie oft, durch wen und über welche Zeiträume?
6)
Die Schule, insbesondere Ihr Geschäftsführer Herrn Roland Birk, dürfte mit
ihrem öffentlichen Auftreten für die Interessen der beklagten Lehrer dem gesellschaftlichen
Ansehen der Elternhäuser großen Schaden zugefügt haben.
A.) Hat die Schule etwas unternommen, um den Leumund der Eltern wieder herzustellen?
B.) Hat die Schule ein öffentliches Schuldeingeständnis abgegeben und Fehler
eingestanden?
7) Sie haben jene Familien, die Ihre Kinder vor gesetzwidrigen Verfehlungen
von Waldorf-Lehrern schützen wollten, mit Ihren juristischen Gegenmaßnahmen
zu juristischen Beistand und somit zu Geldausgaben gezwungen und die finanzielle
Budgets der jeweiligen Elternhäuser belastet.
A. Wurden den Eltern die finanziellen Verluste durch die Schule ersetzt?
B.) Wurden seitens der Schule eine Wiedergutmachung an die Eltern geleistet?
Wenn ja, welche?
Der
Bund der Freien Waldorfschulen hat im Internet mit der Meldung vom 15.10.2008
bekannt gemacht, daß die Waldorfschule Kempten, spätestens mit Ende der
Übergangsfrist bis zum 31.Juli 2009, ihren bislang geführten Namen ablegen
wird. Gerne würde ich erfahren, wie die neue Bezeichnung für die Schule
lauten wird.
Dieses Schreiben ist ein Teil im Rahmen der öffentlich geführten Betrachtung.
Bitte teilen Sie mir mit, ob aus Ihrer Sicht Unrichtigkeit in den vorliegenden
Ausführungen enthalten sind, damit dies mit eingebracht werden kann. Ich
bitte um Ihre Antwort bis zum 08.08.2009.
mit freundlichem Gruß
gez. M.Hell
Nachtrag:
09.09.2009,
eine
Antwort ist bisher nicht eingegangen. (Red.)
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____________________________________________________________
02.09.2009,
ANKÜNDIGUNG
Es
ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Anzeige an
die Staatsanwaltschaft Kempten
zu leiten.
Ergänzung:
Das Schreiben wurde
am 07.09.2009 abgesandt. (Red.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen
1.) den Geschäftsführer der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu e.V. Herrn
Roland Birk,
2.) die Mitglieder der Schulleitung von "Freie Waldorfschule Kemten-Allgäu
e.V.",
3.) alle Lehrkräfte von "Freie Waldorfschule Kemten-Allgäu e.V.".
BEGRÜNDUNG
Sachstand
Beginnend im Jahr 2005 berichteten die Medien über gesetzwidriges pädagogisches
Versagen durch das Personal der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu gegenüber
Kindern. Bekannt wurden Mißhandlungen wie "an den Ohren ziehen", Ohrfeigen,
Blutergüsse an den Wangen, Steißbeinprellung mit nachfolgenden Schmerzen,
weil das Kind so heftig auf den Stuhl gestoßen wurde, Kopfstoß gegen die Tafel.
In der rechtlichen Aufarbeitung der Vorgänge scheinen einige Fakten nicht
angemessen berücksichtigt worden zu sein, wie sich aus dem Vergleich mit den
nachfolgenden Ausführungen in den Medien ergibt. Somit besteht die Notwendigkeit
einer fortlaufenden rechtlichen Prüfung.
1.)
Allgäuer Zeitung / http:/www.allin.de/redsys/c.php/allin/lokales/ke.php?1=de&dom1&id=509919
benannte am 13.08.2005 erste Vorhaltungen zum Fehlverhalten von Lehrkräften
an der Waldorfschule Kempten und zitierte:
Diese Vorwürfe sind haarsträubend", betont Roland Birk, Vorstandsmitglied
an der Waldorfschule. Es stimme zwar, daß ein Lehrer einem Schüler eine Ohrfeige
versetzt habe, weil der Achtklässler ihn mit Farbe bekleckert habe. "Das war
nicht ordnungsgemäß, aber verständlich", so Birk. Alle anderen Anschuldigungen
dagegen seien vollkommen haltlos.
2.)
Im Spiegel Online 16.09.2006, http:/www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,437389,00.html,
wurde mitgeteilt:
a.) Der Geschäftsführer der Kemptener Waldorfschule, Roland Birk wies die
Vorwürfe zurück. "Wir haben Sammelanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung
erstattet". sagte Birk. Es habe zwar eine Ohrfeige gegeben und auch das Zurückstoßen
auf den Stuhl. Das aber hätten die entsprechenden Lehrer erklärt. Für eine
Ohrfeige habe es auch beim Schüler und seinen Eltern eine Entschuldigung gegeben.
(Zitat)
b.) Andere "ehemalige Eltern unserer Schule" nennt Birk auf der Webseite
"Trittbrettfahrer" der "Angriffe". (Zitat)
3.)
Hamburger Abendblatt 20.09.2006 / http:/www.pbase.com/richard-canada/image/23844979
Mittelbayrische Zeitung 21.09.06 / http:/www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=23596
FOCUS Online 21.09.2006 / http:/www.focus.de/schule/prozess_aid:115974.html
Spiegel Online 21.09.2006 / http:/www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,438443,00.html
berichteten:
"Die Mitschüler die bei der Verhandlung als Zeugen aussagten, betonten, daß
es "schon so etwas wie einen Schock" in der Klasse ausgelöst hatte, als der
Mitschüler gegen die Tafel krachte. Der Lehrer habe besagten Schüler regelrecht
hoch gezerrt."
4.)
Mittelbayrische Zeitung 29.09.2006 / http://www.mittelbayrische.de/index.cfm?pid=1354&pk=20109
schrieb:
"Das Amtsgericht Kempten hat einen weiteren Waldorfschüler der örtlichen Waldorfschule
wegen Mißhandlung von Schülern zu einer Geldstrafe von 7800 Euro verurteilt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der 56-jährige Lehrer zwei Schüler
mit den Köpfen zusammen geschlagen hat und zudem einen der Schüler zwei Mal
so heftig an den Ohren gezogen hatte, daß diese einrissen und bluteten." (Zitat)
1.)
Definitionen zur besonderen sozialen Strukturierung der Waldorfschule.
Bestimmte Eigenheiten in der Waldorf-Realität erfordern eine ausnehmend aufmerksame
Berücksichtigung, denn das Profil von einer besonderen Zugewandtheit gegenüber
Kindern, welches die Waldorfschule Kempten mit ihren Äußerungen von sich in
der Öffentlichkeit zeichnet, kann über die im Hintergrund wirkende wahre Geisteshaltung
hinwegtäuschen.
Dabei können sich Wortschöpfungen wie: "Es geht dabei um die Konsolidierung,
um die Heilung der angegriffenen Lebenskräfte der Kinder Jugendlichen und
zugleich um die Förderung jener verstärkt auftretenden, zutiefst empfundenen
individuellen Wesensart, indem versuchen, diese Seelenverfassung ganz ernst
zu nehmen" (wörtliches Zitat von der Webseite der Freien Waldorfschule Kempten)
- oder die Formulierungsweise zur: "heilpädagogischen Initiative zur Begleitung
seelenpflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher" effektiv auswirken.
Verbunden
mit der besonderen Struktur welche in Waldorfschulen gefunden werden kann,
wird eine rechtlichen Handhabung gegen Eltern in der Schulrealität möglich
welche sich negativ gegen diese und deren Kinder auswirken kann.
Hierzu gehört, daß die Entscheidungsgewalt zu schulischen Belangen in letzter
Konsequenz allein der Lehrerschaft, dem Schulvorstand - und stellvertretend
- dem Schulleiter obliegt. Eltern können sich dann im gängigen Modell üblicherweise
nur soweit in Entscheidungen einbringen, soweit dies von der Lehrerschaft
zugelassen wird.
Die
Bewertungs-Monopol der Waldorf-Lehrer gegenüber den Schülern bringt die Eltern,
aufgrund der Sorge um das Wohl ihrer Kinder - und der Befürchtung, daß
Mißstimmungen mit den Lehrern nachteilige Auswirkungen für die Kinder haben
können - in ein emotionelles Abhängigkeitsverhältnis.
Dies kann einen Zustand erzeugen, der mit dem Charakter einer beständigen
Erpressung verglichen werden kann und die Eltern selbst auf der Mitgliederversammlung
des schultragenden Vereins vor offenen Worten und kritischen Gegenreden zurückzuschrecken
läßt.
Obwohl
die Eltern auf Grund des Vereinsrechts, formal Vereinsmitglieder auf derselben,
gleichberechtigten Ebene wie die Mitglieder der Lehrerschaft sind, ist zu
befürchten, daß die Eltern sich weitgehend genötigt sehen, scheinbar "freiwilligen"
Rechtsverzicht bei der Vertretung der Rechte und zum Schutz ihrer Kinder auszuüben.
Diese Konstellation sollte bei der Bewertung von Äußerung der Schulleitung
und dem Verhalten und Zeugenaussagen von Eltern und Schülern, insbesondere
aber auch wenn diese schweigen, unbedingt berücksichtigt werden.
2.)
Einordnungen zur rechtlichen Mitverantwortung der Einzelpersonen in der Lehrergemeinschaft.
Den Äußerungen und die eingestandene Bereitschaft der Schuladministration,
eine Erklärung des Täters ausreichend als Entlastung zu akzeptieren, (Seite
1, Zitat aus Allgäuer Zeitung und Spiegel Online) kann entnommen werden, daß:
a.) - eine gleichgesinnte Geisteshaltung der Schulleitung zum gesetzwidrigen
Verhalten der gewaltbereiten Lehrkraft bestanden hat.
b.) - eine qualifizierte Nachschulung des gesamten Schulpersonals zur Verbesserung
ihrer Einsicht in humane und rechtliche Grundwerte und zur Verringerung von
pädagogischer Inkompetenz unterblieben ist. Solche Unterlassung muß als grob
fahrlässig bemängelt werden, da es die Wiederholung von kinderfeindlichem
Verhalten ermöglicht.
c.) - eine Wiedergutmachung gegenüber dem mißhandelten Schüler unterblieben
ist.
d.) - eine psychologische Aufarbeitung im seelisch zerrütten Gefüge der Opfer
und jener Kinder, welche gezwungenermaßen zu Zeugen von Gewalthandlungen durch
Autoritätspersonen einer Waldorfschule wurden (Seite1, Sachstandsbeleg Nr.
2.), nicht geschah.
Zu den Äußerungen in den Medien seitens des Geschäftsführers der
Freien Waldorfschule Kempten, Herr Roland Birk, konnte ich nichts entdecken,
was als ausreichende Substanz für eine Sammelanzeige gesehen werden kann.
Wie sich aus meinen nachfolgenden Ausführungen in dem Abschnitt Nr. 4.) "Einordnungen
zur Mißhandlung von Kindern durch Waldorflehrer." ergibt, scheint die Anzeige
sogar wider besseres Wissen abgegeben worden zu sein und somit dem Sachstand
der falschen Verdächtigung nach § 164 zu entsprechen. Da Herr Birk in der
Wir-Form spricht, ist offenbar ein größerer Kreis Personen hierfür verantwortlich
zu machen, welcher der Staatsanwaltschaft durch die Angabe der Personalien
bei der Anzeigen-Erstattung bekannt sein dürfte.
Die Definition "Trittbrettfahrer" durch den Geschäftsführer, Herrn Roland
Birk, welche sich ebenfalls assoziativ gegen die betroffenen Eltern richten
mußte, sehe ich angesichts der vor Gericht bewiesenen Geschehnisse nicht
als Tatsachenfeststellung, sondern als Verunglimpfung der Opferfamilien
und üble Nachrede. Dadurch, daß diese begriffliche Einordnung von einer
leitenden Autoritätsperson der Schule vorgebracht wurde, welche schon
durch die berufsbedingte Vorbildfunktion einen hervorgehobenen Status
besitzt, ist die Äußerung meines Erachtens besonders schwer zu gewichten.
Die Gerichtsurteile zeigten zweifelsfrei die Berechtigung und Notwendigkeit
zur rechtlichen Vorgehensweise der Eltern.
Die Sammelanzeige des Geschäftsführers Herr Roland Birk, welche offenbar mindestens
von Herrn Birk und dem Schulvorstand zu verantworten ist, richtet sich nach
meiner Wahrnehmung gegen jene Eltern, deren Kinder unter Lehrer-Unrecht zu
leiden hatten. Dies vermittelt mir den Eindruck, daß mit dieser Vorgehensweise
die Absicht verfolgt wurde, Angehörige der Waldorfschule als mögliche Zeugen
einzuschüchtern, um eventuelle Aussagen zu verhindern. Für einen Rechtsstreit
mit der finanziell weit überlegenen Waldorfschule müssen die Eltern mit einer
Kostenbelastung bis zur existenziellen Gefährdung der Familie rechnen, was
naturgemäß ein hohes Bedrohungspotential erzeugt. Dies kann durchaus die Bereitschaft
zur Aussage bei gesetzwidrigen Fehlleistungen durch Mitarbeiter der Waldorfschule
lähmen. Insgesamt gesehen verstehe ich dies als eine Form der Nötigung nach
§240 StGB.
Bei der öffentlichen Darstellungen von Herrn Roland Birk scheint es so, daß
die Schädigung des sozialen Ansehens der Opferfamilien, insbesondere der Kinder,
bewußt in Kauf genommen wurde und diesen nun, zusätzlich zum Leid, ein assoziativer
Täterstatus mit einer eventuell fortdauernden sozialen Ächtung angeheftet
bleibt. Die in den Medien zu lesenden Äußerungen von Herrn Roland Birk erfüllen
somit aus meiner Sicht den Tatbestand der üblen Nachrede.
Nach meinem Verständnis zeigte sich eine Behinderung des Ermittlungsverfahrens
durch die schultragenden Personen, zum Zweck, die Täter vor einer strafrechtlichen
Verfolgung zu schützen, sowie eine Verletzung der vorgegebenen Fürsorgepflicht
für alle Mitarbeiter.
Das öffentlich gezeigte Verhalten von Herrn Roland Birk läßt mich befürchten,
daß in der Kemptener Waldorfschule die Absicht besteht, die Verhältnisse,
welche physische und seelische gesetzwidrige Gewalt von Waldorflehrern gegen
Kinder fördern können, weitgehend unbeirrt beizubehalten. Dies darf nicht
toleriert werden. Insgesamt sehe ich hier mögliche Rechtsverstöße durch den
Geschäftsführer der Waldorfschule Kempten, Herrn Roland Birk und aller verantwortlichen
Mitglieder des Schulvorstandes gegen folgende Gesetze:
-- § 186 StGB / Üble Nachrede eventuell zu ergänzen mit
-- § 164 StGB / Falsche Verdächtigung
-- § 187 StGB / Verleumdung
-- § 240 StGB / Nötigung
-- §257 StGB / Begünstigung,
-- §258 StGB / Strafvereitelung,
-- §258a StGB / Strafvereitelung im Amt.
-- §171 StGB / Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
3.)
Einordnungen zur fragwürdigen Verwendung von Schulgeldern.
Die Strafanzeigen der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu und
die Äußerungen des Geschäftsführers Herr Roland Birk gegen Eltern, vermitteln
den Eindruck, daß die Schulleitung es übernommen hat, die angestellten
Lehrkräfte, mittels Verwendung von Schulgeldern rechtlich zu unterstützen,
um diese vor den Folgen ihrer rechtlichen Verfehlungen zu schützen.
Wenn ich die Medien richtig verstanden habe, richteten sich die rechtlichen
Schritte der Eltern nicht gegen die Schule als Institution, sondern konkret
gegen die betreffenden Lehrkräfte denen Fehlhandlungen vorgeworfen wurden.
Die Freie Waldorfschule Kempten hätte folglich keine Gelder aus den zweckgebundenen
Finanzmitteln der Schule dafür aufwenden dürfen, um die Interessen der
Lehrer gegen Eltern zu unterstützen.
Bereits der rechtliche Schritt der "Sammelanzeige", welche angesichts
der Sachlage nur gegen die Eltern gerichtet sein konnte, dürfte Kosten
für das Schulinstitut verursacht haben. Die Informationslage läßt zudem
vermuten, daß die Schule auch Kosten für die nachfolgenden Rechtsverfahren
der Lehrer, zumindest anteilig, aus dem zweckgebundenen Schuletat finanziert
hat. Insgesamt gesehen scheint hier eine unberechtigte Entnahme von Finanzmitteln
aus dem Schulhaushalt geschehen zu sein.
Aufgefallen ist zudem das Finanzverhalten in einer weiteren Rechts-Angelegenheit
der Kemptener Schule. Der Bund der Freien Waldorfschulen in Stuttgart hatte
klageweise verlangt, daß die Freie Waldorfschule Kempten e.V. die Bezeichnung
"Waldorfschule" unterläßt.
Das zuvor gezeigte Verhalten der Schulleitung läßt annehmen, daß die finanziellen
Mittel für diese rechtliche Auseinandersetzung nicht durch eine zusätzliche
Zahlung der Vereinsmitglieder aufgebracht wurden, sondern ebenfalls aus dem
zweckgebundenen Etat des Schulhaushalts genommen wurden, was als unberechtigte
Entnahme und Mißbrauch der Verfügungsgewalt über die Schulfinanzen gesehen
werden müßte.
Das
begründet sich wie folgt: Eltern und Lehrer von "Freie Waldorfschule Kempten
e.V." dürften, so wie es auch bei anderen Waldorfschulen üblich ist, durch
ihren Schulvertrag bzw. durch ihren Anstellungsvertrag an die Schule gebunden
und zugleich zu Vereinsmitgliedern geworden sein. Der Zweck der Vereinsgründung
bindet die Verwendung der hierbei zusammengetragenen Finanzmittel der Schule
an die Notwendigkeit, den Interessen der Kinder dienlich zu sein. Sonderausgaben,
welche nicht dem Zweck des Vereinziels entsprechen, können folglich nur, parallel
zum Schulgeldbeitrag der Eltern, durch zusätzliche, entsprechend ausgewiesene,
Einnahmen getätigt werden.
Die
Finanzierung der Waldorfschule fußt darauf, daß im Rahmen der gesetzlichen
Schulpflicht, ca. 80 bis 85% der Finanzmittel von staatlicher Seite, zweckgebunden
für die Unterrichtung der Kinder, an die Schule gegeben werden. Mit der gleichen
Zweckbindung leisten die Familien mit einem privaten zusätzlichen Schulbeitrag
einen Anteil zur Deckung der Unterrichtskosten.
Die
Finanz-Mittel der Schule dienen nicht dazu, Lehrkräfte, welche als Gewalttäter
und Rechtsbrecher auffällig wurden, vor den - insbesondere finanziellen -
Folgen ihres sozialen und beruflichen Versagens zu behüten. Es ist auch nicht
anzunehmen, daß die Schulsatzung den Vereinszweck der Waldorfschule dahingehend
angibt, daß bei unredlichem bzw. gesetzwidrigen Verhalten des Schulpersonals,
Schulgelder für deren rechtliche Unterstützung aufgewendet werden können.
Rechtsbrüche
von Lehrkräften gegen anvertraute Kinder sind ein Ausdruck von beruflicher
Unfähigkeit und stellen ein persönliches Versagen dar, welchem sich die Lehrkraft
mit ihrem privaten Engagement auf eigene Kosten zu stellen hat. Schließlich
ist jeder Lehrkraft alternativ die Möglichkeit gegeben, sich vorzeitig, durch
zusätzliche Schulungen, fachlich, mental und pädagogisch fortzubilden und
somit zu verbessern.
Kollegiale
Verbundenheit von Vorstandsmitgliedern mag nach waldorftypischer Sprachregelung
im Raum der Rudolf-Steiner-Ideologie als "menschlich" und "verständlich" gesehen
werden. Es kann aber auch schlicht als mangelndes Unrechtsbewußtsein eingeordnet
werden und bildet gewiß keine Rechtsgrundlage, um Waldorflehrer vor den Folgen
ihrer gesetzwidrigen Handlungen zu schützen.
Wenn
sich der Verdacht bestätigt, daß Finanzmittel der Waldorfschule Kempten verwendet
wurden, um Lehrer zu unterstützen, denen Gesetzwidrigkeiten vorgehalten wurde
(z.B. durch anwaltliche Hilfe), halte ich dies für nicht rechtmäßig. Ich sehe
solch Verhalten als Verstoß gegen §266 StGB (Untreue) durch die verantwortlichen
Mitglieder der Schulleitung
Berücksichtigung verlangen hierbei, meiner Ansicht nach, auch die Paragraphen:
-- §242 StGB / Diebstahl
-- §246 StGB / Unterschlagung
4.)
Einordnungen zur Mißhandlung von Kindern durch Waldorflehrer.
Die vorliegenden Informationen vermittelten mir den Eindruck, daß
alle Personen, welche zur Zeit der Unrechts-Geschehnisse der Schulleitung
angehörten, im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtung, wie z.B. der Dienstaufsichts-Funktion,
die Verantwortung dafür trugen, daß Lehrkräfte tätig waren, welche die anvertrauten
Kinder leichtfertig in die Gefahr physischer und seelischer Schädigung brachten.
Obwohl bestimmte Waldorflehrer eine unzureichende Befähigung zur pädagogischen
Betätigung mit ihrem Handeln offenbart hatten, ließ es die Schulleitung zu,
das die Kinder auch weiterhin eben diesen Lehrkräften ausgeliefert blieben.
Wesentliche Veränderungen wurden nicht sichtbar
Es ist anzunehmen, daß in der Freien Waldorfschule Kemten-Allgäu, ebenso wie
an anderen Waldorfschulen, das Ritual der regelmäßigen wöchentlichen Lehrerkonferenz
stattfand, zu welchem die Anwesenheitspflicht aller Lehrkräfte gehört. Die
persönliche Nähe, die hiermit verbundene ideologische Nachrüstung, der verbale
Austausch, die übereinstimmende Geisteshaltung machen es unwahrscheinlich,
daß die vielen Gewalthandlungen von Waldorflehrern im Schulgeschehen unbemerkt
bleiben konnten. Eher kann wohl ein Einklang im Verständnis von sozialen und
humanen Werten und im Umgang mit den gesetzwidrigen Geschehnissen angenommen
werden. Hieraus folgend ergibt sich, daß bei jedem einzelnen Waldorflehrer,
durch dessen stillschweigende duldende Akzeptanz die Gewaltanwendung von Kollegiummitglieder
gegen Kinder mit ermöglicht wurde, eine Form der aktiven gemeinschaftlichen
Mitwirkung gesehen werden kann.
Die
vorliegenden Informationen vermitteln den Eindruck, daß alle Mitglieder der
Lehrerschaft, als Beteiligte der Institution "Lehrerkonferenz", es auf unzulässige
Weise tatenlos hinnahmen, daß Kollegen mit unzureichender pädagogischer Befähigung
die anvertrauten Kinder physisch und seelisch schädigten.
In
der Untätigkeit der Mitglieder des Schulvorstandes, sowie aller Mitglieder
des Lehrerkollegiums, bei gesetzwidriger Gewalt gegen Schüler, trotz beruflich
bedingter Verpflichtung zur Fürsorge für die anvertrauten Kinder, sehe ich
den Verstoß gegen:
-- Art.2 GG [Persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit]
-- §1631 Abs. 2 BGB, [Personensorge] .
-- §171 StGB / Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
-- §225 StGB / Mißhandlung von Schutzbefohlenen
-- §229 StGB / Fahrlässige Körperverletzung
-- §258 StGB / Strafvereitelung,
-- §258a StGB / Strafvereitelung im Amt.
-- §323c StGB / Unterlassene Hilfeleistung
-- § 340 StGB / Körperverletzung im Amt
gez.M.
Hell
ANLAGE:
Anhang mit jenen gesetzlichen Inhalten, die als Grundlage für die rechtliche
Einschätzungen bei der Abfassung dieses Schreibens dienten.
ANHANG:
Die, in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Kempten 2.Halbj./2009, aufgeführten
Geschehnisse ergeben aus meiner Sicht Rechtsverletzungen im Sinne der nachfolgend
benannten gesetzlichen Inhalte.
Grundgesetz
Art.2 / Persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. ....
§
1631 Abs. 2 BGB / Personensorge
( 2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§
171 StGB / Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn
Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt,
in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu
werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§
225 StGB / Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit
oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. . . . . oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für
sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
die Schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
§
229 StGB / Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§
323c StGB / Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,
obwohl die erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesonder
ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
_______________________________________________
§
164 StGB / Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider
besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht
in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oderfortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz
1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen
oder fortdauern zu lassen.
§
186 StGB / Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§
187 StGB / Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und,
wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.3) begangen
ist, mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
_______________________________________________
§
240 StGB / Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung
des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§
257 StGB / Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht
Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte
Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat
strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten
zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. §
248a gilt sinngemäß.
§
258 StGB / Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oderwissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein
anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder
einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung
einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil
vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte
Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich
ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme
unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt
wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§
258a StGB / Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung
bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ II
Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
_______________________________________________
§
242 StGB / Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§
246 StGB / Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§
266 StGB / Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
Befugnis, überfremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts
oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen
hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
gez.
M.Hell
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