Schulunrecht + Kindermißhandlung durch Lehrer
Lessing-Gymnasium / Hamburg
 
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HAMBURG
Dokumentation betrifft: Lessing-Gymnasium

Am Soldatenfriedhof 21, 21073 Hamburg-Harburg.
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02.09.2009, ANKÜNDIGUNG
Es ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Dienstaufsichtsbeschwerde, an die Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt Hamburg zu leiten. Adresse: Hamburger Straße 31, 22060 Hamburg.
(Redaktionelle Ergänzung: Das Schreiben wurde am 07.09.2009 an die Behörde geleitet.)


Sehr geehrter Herr Rosenboom,
hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Stephan Kauf ein.
Herr Stephan Kauf ist Schulleiter des Lessing-Gymnasium,
Am Soldatenfriedhof 21, 21073 Hamburg.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt wegen der unzureichenden Verfahrensweise bei der Einstellung von pädagogischen Laien, durch den Schulleiter des Lessing-Gymnasium, Herrn Stephan Kauf.
Herr Stephan Kauf ist nach den vorliegenden Informationen mitverantwortlich für die Einstellung der Lehrkraft Frau Beate Ursula G., welche durch pädagogisches Versagen zum Schaden von Schülern an der Staatlichen Ganztagsschule Langenhorn, Grellkamp 40, 22415 Hamburg, ihre Defizite im Umgang mit Kindern gezeigt hat.

BEGRÜNDUNG:
Am 18.März 2009, hatte die Hamburger Morgenpost berichtet, daß sich die Lehrkraft Frau Beate Ursula G., am 17.04 2009 vor Gericht wegen Körperverletzung verantworten mußte und zu 3600,- Euro Geldstrafe verurteilt wurde und zudem bereits 2007 wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Gewaltvorfall mit Frau Beate Ursula G. trug sich zu, als sie mit den Kindern kochen sollte. Das Fehlverhalten von Frau G. wies auf ein Unvermögen hin, mit Spannungssituationen, die durch altersgemäße Verhaltensmuster von Kindern im Schulalltag möglich sind, angemessen umgehen zu können.

Der Zeitungsbericht machte deutlich, daß Frau Beate Ursula G. ungeachtet ihrer Fehlleistungen, vom Lessings-Gymnasiumin Hamburg-Harburg übernommen und als Lehrkraft für Mathematik und Physik weiterbeschäftigt wurde. Wenn ich die Medienangaben richtig verstehe, wurde es auch hier, ebenso wie bei der Staatlichen Ganztagsschule Langenhorn unterlassen, Frau Beate Ursula G., angemessen im Rahmen einer Schulung auf die möglichen, biologisch vorgegebenen, alterstypischen Spannungslagen mit Kindern im Schulalltag vorzubereiten, um eine Verbesserung ihrer pädagogischen Schwächen herbeizuführen.

Dieses Verfahren ist unverständlich wenn man es mit Reaktionen in anderen gesellschaftlichen Bereichen vergleicht. Autofahrer, welche ein elementares, die Allgemeinheit schädigendes Fehlverhalten zeigen, wird die Erlaubnis zur Fahrzeugführung entzogen, auch wenn eine berufliche Abhängigkeit von dem Führerschein, wie bei Bus-, Taxi-, oder Fernfahrern, besteht. Die Betreffenden erhalten ihre Fahrerlaubnis in vielen Fällen erst dann wieder zurück, wenn sie den Nachweis von einer deutlich zugenommenen psychischen Reifung erbracht haben.
Verglichen mit der Lehrkraft Frau Beate Ursula G. hätte eine Betätigungssperre für den pädagogischen Aufgabenbereich und eine Aufarbeitung ihrer psychischen Defizite in ihrer Persönlichkeit mit einer Nachbesserung der Pädagogischen Elementarkenntnisse erfolgen müssen.

Der Schulleiter Herr Stephan Kauf ist folglich dafür verantwortlich zu machen, daß die seinem Schutz anvertrauten Kinder seiner Schule einem Menschen mit mangelnder Selbstkontrolle ausgeliefert wurden. Seine Einstellungsentscheidung werte ich als leichtfertig und grob fahrlässig gegenüber der Vorgabe zur Vorsorglichkeit, welche sich zwingend auch aus dem §1631 Abs. 2 BGB ergibt, der die Unzulässigkeit seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen gegen Kinder bestimmt. Dort heißt es: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Im gleichen Sinne verweise ich auch auf:
Grundgesetz Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Grundgesetz Art.2 [Persönliche Freiheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ....
Zudem sehe ich hier ein Dienstversäumnis und Verstöße gegen mindestens folgende gesetzliche Vorgaben:

§ 85 (HmbSG) zur Schulaufsicht und Schulberatung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige Behörde ist unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich für
1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§1 bis 5 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,
2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
3. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß & 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitung übertragen ist.

§ 89 (HmbSG) zur Schulleitung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. . . .
(3) - Sie oder er (Schulleiterin oder der Schulleiter) ist insbesondere verpflichtet,
1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 171 StGB, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Lessing-Gymnasium und der Lehrkraft Frau Beate Ursula G. ändert nichts an der Tatsache, daß die Schüler von der Schulleitung einer erheblichen gesetzwidrigen Gefährdung ausgesetzt wurden.
gez. M. Hell

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