HAMBURG
Dokumentation betrifft: Lessing-Gymnasium
Am
Soldatenfriedhof 21, 21073 Hamburg-Harburg.
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02.09.2009, ANKÜNDIGUNG
Es
ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Dienstaufsichtsbeschwerde,
an die Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt Hamburg
zu leiten. Adresse: Hamburger Straße 31, 22060 Hamburg.
(Redaktionelle
Ergänzung: Das Schreiben wurde
am 07.09.2009 an die Behörde
geleitet.)
Sehr geehrter Herr Rosenboom,
hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Stephan Kauf
ein.
Herr Stephan Kauf ist Schulleiter des Lessing-Gymnasium,
Am Soldatenfriedhof 21, 21073 Hamburg.
Die
Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt wegen der unzureichenden Verfahrensweise
bei der Einstellung von pädagogischen Laien, durch den Schulleiter des Lessing-Gymnasium,
Herrn Stephan Kauf.
Herr Stephan Kauf ist nach den vorliegenden Informationen mitverantwortlich
für die Einstellung der Lehrkraft Frau Beate Ursula G., welche durch pädagogisches
Versagen zum Schaden von Schülern an der Staatlichen Ganztagsschule Langenhorn,
Grellkamp 40, 22415 Hamburg, ihre Defizite im Umgang mit Kindern gezeigt hat.
BEGRÜNDUNG:
Am 18.März 2009, hatte die Hamburger Morgenpost berichtet, daß sich die Lehrkraft
Frau Beate Ursula G., am 17.04 2009 vor Gericht wegen Körperverletzung verantworten
mußte und zu 3600,- Euro Geldstrafe verurteilt wurde und zudem bereits 2007
wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Gewaltvorfall mit Frau Beate
Ursula G. trug sich zu, als sie mit den Kindern kochen sollte. Das Fehlverhalten
von Frau G. wies auf ein Unvermögen hin, mit Spannungssituationen, die durch
altersgemäße Verhaltensmuster von Kindern im Schulalltag möglich sind, angemessen
umgehen zu können.
Der
Zeitungsbericht machte deutlich, daß Frau Beate Ursula G. ungeachtet ihrer
Fehlleistungen, vom Lessings-Gymnasiumin Hamburg-Harburg übernommen und als
Lehrkraft für Mathematik und Physik weiterbeschäftigt wurde. Wenn ich die
Medienangaben richtig verstehe, wurde es auch hier, ebenso wie bei der Staatlichen
Ganztagsschule Langenhorn unterlassen, Frau Beate Ursula G., angemessen im
Rahmen einer Schulung auf die möglichen, biologisch vorgegebenen, alterstypischen
Spannungslagen mit Kindern im Schulalltag vorzubereiten, um eine Verbesserung
ihrer pädagogischen Schwächen herbeizuführen.
Dieses
Verfahren ist unverständlich wenn man es mit Reaktionen in anderen gesellschaftlichen
Bereichen vergleicht. Autofahrer, welche ein elementares, die Allgemeinheit
schädigendes Fehlverhalten zeigen, wird die Erlaubnis zur Fahrzeugführung
entzogen, auch wenn eine berufliche Abhängigkeit von dem Führerschein, wie
bei Bus-, Taxi-, oder Fernfahrern, besteht. Die Betreffenden erhalten ihre
Fahrerlaubnis in vielen Fällen erst dann wieder zurück, wenn sie den Nachweis
von einer deutlich zugenommenen psychischen Reifung erbracht haben.
Verglichen mit der Lehrkraft Frau Beate Ursula G. hätte eine Betätigungssperre
für den pädagogischen Aufgabenbereich und eine Aufarbeitung ihrer psychischen
Defizite in ihrer Persönlichkeit mit einer Nachbesserung der Pädagogischen
Elementarkenntnisse erfolgen müssen.
Der
Schulleiter Herr Stephan Kauf ist folglich dafür verantwortlich zu machen,
daß die seinem Schutz anvertrauten Kinder seiner Schule einem Menschen mit
mangelnder Selbstkontrolle ausgeliefert wurden. Seine Einstellungsentscheidung
werte ich als leichtfertig und grob fahrlässig gegenüber der Vorgabe zur
Vorsorglichkeit, welche sich zwingend auch aus dem §1631 Abs. 2 BGB
ergibt, der die Unzulässigkeit seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender
Maßnahmen gegen Kinder bestimmt. Dort heißt es: Kinder haben ein Recht
auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen
und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Im
gleichen Sinne verweise ich auch auf:
Grundgesetz Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Grundgesetz
Art.2 [Persönliche Freiheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. ....
Zudem sehe ich hier ein Dienstversäumnis und Verstöße gegen mindestens folgende
gesetzliche Vorgaben:
§
85 (HmbSG) zur Schulaufsicht und Schulberatung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige
Behörde ist unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich
für
1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der
in den §§1 bis 5 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,
2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
3. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß
& 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitung übertragen ist.
§
89 (HmbSG) zur Schulleitung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen
Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und
der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung
der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. . . .
(3) - Sie oder er (Schulleiterin oder der Schulleiter) ist insbesondere verpflichtet,
1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§
171 StGB, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn
Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt,
in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu
werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch
eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Lessing-Gymnasium
und der Lehrkraft Frau Beate Ursula G. ändert nichts an der Tatsache, daß
die Schüler von der Schulleitung einer erheblichen gesetzwidrigen Gefährdung
ausgesetzt wurden.
gez.
M. Hell
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