Schulunrecht + Kindermißhandlung durch Lehrer
Staatliche Ganztagsschule Langenhorn / Hamburg
 
.
<< Zurück zum Start
.
       

HAMBURG
Dokumentation betrifft:
Schule Langenhorn
Staatliche Ganztagsschule in der Freien und Hansestadt Hamburg
Grellkamp 40, 22415 Hamburg.

____________________________________________________________

INHALT
26.03.2009, Schreiben an die Schule Langenhorn / Hamburg
31.03.2009, Entgegnung der Schule Langenhorn / Hamburg
01.09.2009, ANKÜNDIGUNG von Dienstaufsichtsbeschwerde

26.03.2009, Schreiben an die Schule Langenhorn
Schulleiter Herr Roland Bleckwedel
Grellkamp 40, 22415 Hamburg

BETREFF:
Medienbericht "Kinder beim Kochkurs verprügelt", zur pädagogischen Handhabung in der Staatlichen Ganztagsschule Langenhorn.

Sehr geehrter Herr Bleckwedel,
die Hamburger Morgenpost hat am 18.März 2009 davon berichtet, daß sich die Lehrkraft Frau Beate Ursula G., am 17.04 2009 vor Gericht wegen Körperverletzung verantworten mußte und zu 3600,- Euro Geldstrafe verurteilt wurde. Der Gewalt-Vorfall mit Frau Beate Ursula G. trug sich zu, als sie mit den Kindern kochen sollte. Die Zeitung schrieb, daß zwei Mädchen (10 J. + 11 J.) die zubereitete Erbsensuppe nicht mochten und mit Frau G. eine Diskussion begannen, bis diese die Kinder in einen anderen Raum brachte. Weiter heißt es in dem Bericht von Frau Mona Stern:

"Dort eskalierte die Situation. Die 41-Jährige nennt Angelina eine "arrogante Zicke", packt sie am Nacken und zieht sie vom Stuhl, bis sie keine Luft mehr bekommt! "Das tat weh. Ich schrie, dass sie aufhören soll", erzählt Angelina. Doch damit nicht genug. Mit den Händen am Hals zieht sie die Schülerin vom Boden wieder hoch und drückt sie an die Tür, so schildern es die Kinder. Paula will ihrer Freundin zur Hilfe kommen und kassiert dafür eine Ohrfeige."

Die öffentliche Erörterung dieser Angelegenheit veranlaßt mich zu einigen Fragen an Sie, Herr Bleckwedel mit der Bitte, diese zu beantworten.
Die Fehlleistungen von Frau Beate Ursula G. belegen, dem Bericht nach zu urteilen, Defizite in der personellen Leitung der Schule Langenhorn. Wer ist für die Einstellung von Frau Beate Ursula G. für ihre Lehrer-Tätigkeit verantwortlich?
Den Medienangaben zufolge war Frau Beate Ursula G. bereits 2007 wegen Körperverletzung verurteilt worden. Ihr Fehlverhalten wies somit auf eine mangelnde Selbstkontrolle. Aus welchem Grunde wurde es zugelassen, daß schutzbedürftige Kinder einem Menschen mit solcher Schwäche ausgeliefert werden?
In welcher Weise und durch welche Schulverantwortlichen, wurde Frau G. auf die besonderen, biologisch vorstrukturierten, pädagogischen und psychologischen Anforderungen vorbereitet, welche sich durch die altersgemäßen Verhaltensmuster der Kinder im Schulalltag ergeben?
Was wurde an Ihrer Schule präventiv unternommen, um Lehrkräfte mental zu stärken, damit diese den zeitgemäßen pädagogischen Ansprüchen genügen können?
Geschah seitens der Schule eine Wiedergutmachung mit einer angemessenen Aufarbeitung zur Gesundung der seelischen Verletzungen bei den Opfern, sowie jener Kinder, in deren Beisein sich die Gewalt-Geschehnisse ereigneten - und wenn ja, welche?
Wurde ein Engagement zur Neuorientierung der sozialen und humanen Werte bei den Schülern eingeleitet? Wenn ja, was?

In Erwartung Ihrer Entgegnung bis zum 03.04.2009, verbleibe ich
mit freundlichem Gruß
gez. M.Hell

Zurück zum Seitenanfang
____________________________________________________________

31.03.2009, Entgegnung der Schule Langenhorn
SCHULE LANGENHORN
Vorschule, Grund-, Haupt- und Realschule
Staatliche Ganztagsschule in der Freien und Hansestadt Hamburg
Abteilung Beobachtungsstufe und Haupt- und Realschule am Grellkamp

Sehr geehrter Herr Hell,
vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der Schule Langenhorn. Ich freue mich ganz besonders, wenn Bürgerinnen und Bürger für die Interessen der Kinder eintreten und dadurch auch den Schulen Mut machen, die Arbeit weiterhin mit Engagement fortzuführen.

Zu Ihren Fragen:

Eine Ganztagsschule wie die Schule Langenhorn ist über das Lehrpersonal hinaus auf die Mitarbeit von Kräften angewiesen, die als sogenannte „Honorarkräfte" das Bildungsangebot ergänzen. Dies können ehrenamtlich z. B. Eltern sein, aber auch bezahlte Kräfte, die besondere Angebote wie Musizieren, Fotografieren, Tischlern oder auch Kochen anbieten.

Diese Kräfte werden entweder von uns selbst angestellt, meist sind sie uns aus der täglichen Arbeit gut bekannt, ansonsten überprüfen wir ihre pädagogische Fähigkeit und lassen uns ein Führungszeugnis vorlegen. Einige kommen von sogenannten sozialen Trägern wie Kinder- und Jugendhilfe e. V., Sozialarbeit und Segeln e. V. oder Lernwerk e. V., um nur einige zu nennen. In diesem Fall finden die Überprüfungen dort statt.

Fast ausnahmslos arbeiten diese Menschen mit großem Engagement. Es kommt aber - wenn auch selten - vor, dass sich herausstellt, dass eine Person den Anforderungen nicht gewachsen ist. Auch in dem von Ihnen angesprochenen Fall war es so, und wir haben uns sofort von der Mitarbeiterin getrennt. Allerdings kann ich ihnen versichern, dass der Fall in der Presse stark übertrieben dargestellt wurde. Klassenlehrerin und Sozialpädagogen haben mit den Kindern ausführlich gesprochen, und ich bin überzeugt, dass keine seelischen Verletzungen geblieben sind.

Nochmals herzlichen Dank für Ihr Interesse
und freundliche Grüße
gez. Ronald Bleckwedel

Zurück zum Seitenanfang
____________________________________________________________

02.09.2009, ANKÜNDIGUNG
Es ist beabsichtigt, den nachfolgenden Text als Dienstaufsichtsbeschwerde, an die Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt Hamburg zu leiten. Adresse: Hamburger Straße 31, 22060 Hamburg.
(Redaktionelle Ergänzung: Das Schreiben wurde am 07.09.2009 an die Behörde geleitet.)

Sehr geehrter Herr Rosenboom,
hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Ronald Bleckwedel ein.
Herr Ronald Bleckwedel ist Schulleiter der Staatlichen Ganztagsschule Langenhorn,
Grellkamp 40, 22415 Hamburg.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt wegen der unzureichenden Verfahrensweise bei der Einstellung von pädagogischen Laien als Honorarkräfte zur Ergänzung des Bildungsangebots, durch die Schulleitung des Lessings-Gymnasium, Herrn Stephan Kauf. Dies begünstigte das pädagogische Versagen der Lehrkraft Frau Beate Ursula G. zum Schaden von Schülern.

BEGRÜNDUNG:
1.)
Am 18.März 2009, hatte die Hamburger Morgenpost berichtet, daß sich die Lehrkraft Frau Beate Ursula G., am 17.04 2009 vor Gericht wegen Körperverletzung verantworten mußte und zu 3600,- Euro Geldstrafe verurteilt wurde. Der Gewaltvorfall mit Frau Beate Ursula G. trug sich zu, als sie mit den Kindern kochen sollte. Das Fehlverhalten von Frau G. wies hier auf des Unvermögen hin, mit Spannungssituationen, die durch altersgemäßes Verhalten von Kindern im Schulalltag möglich sind, angemessen umgehen zu können.

Die öffentliche Erörterung dieser Angelegenheit veranlaßte mich zu entsprechenden Fragen an den Schulleiter Herrn Bleckwedel. Seine Antwort offenbarte Defizite und zeigte zudem, daß keine Absicht besteht, diese zu korrigieren.

Herrn Bleckwedel teilte u.a. mit: "Eine Ganztagsschule wie die Schule Langenhorn ist über das Lehrpersonal hinaus auf die Mitarbeit von Kräften angewiesen, die als sogenannte „Honorarkräfte" das Bildungsangebot ergänzen. Dies können ehrenamtlich z. B. Eltern, aber auch bezahlte Kräfte sein. Diese Kräfte werden entweder von uns selbst angestellt, meist sind sie uns aus der täglichen Arbeit gut bekannt, ansonsten überprüfen wir ihre pädagogische Fähigkeit und lassen uns ein Führungszeugnis vorlegen. Einige kommen von sogenannten sozialen Trägern wie Kinder- und Jugendhilfe e. V., Sozialarbeit und Segeln e. V. oder Lernwerk e. V., um nur einige zu nennen. In diesem Fall finden die Überprüfungen dort statt."
Im Rahmen dieser Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Begrifflichkeit der pädagogischen Tätigkeit, nach meinem Verständnis, als Gesamtheit von mehreren Anforderungen zu verstehen, welche für den Umgang mit Kindern erfüllt sein müssen. Sie gliedert sich so:
1.) das ausreichende Wissen des Lehrenden von der zu vermittelnden Materie;
2.) die Fähigkeit das Wissen so zu vermitteln, daß dieses von den Zielpersonen verstanden und behalten wird;
3.) die Fähigkeit mit den Eigenheiten von gruppendynamischen Prozessen, auch in altersbezogenen Extrem-Situationen, angemessen und fördernd umgehen zu können.

Nach eigenem Bekunden unterließ es die Schulleitung, die Honorarkräfte auf angemessene Weise, entsprechend Ziffer 3.) der Pädagogik-Definition, auf die möglichen, alterstypischen Spannungslagen mit Kindern im Schulalltag vorzubereiten. Sie gelten als Laien und Seiteneinsteiger in diesem anspruchsvollen pädagogischen Arbeitsbereich.
Dies belegt, daß die Schulleitung die Tatsache ignoriert hat, daß es für Außenstehende des schulischen Berufsbereiches nicht möglich ist - selbst wenn sie von sogenannten sozialen Trägern wie Kinder- und Jugendhilfe e. V., Sozialarbeit und Segeln e. V. oder Lernwerk e. V. kommen - die besonderen pädagogischen Anforderungen im Umgang mit Kindern im Klima eines Schulalltags, schon mangels gleichwertiger Erfahrungsfelder, richtig einschätzen zu können.
Die Unkenntnis und das Vertrauen der pädagogischen Laien in eine fürsorgliche Leitung und stützende Begleitung durch die "professionellen Lehrkräfte" wurde offenbar auf bedenkelose oder fahrlässige Weise genutzt, um diese zu einer Tätigkeit zu verleiten, welche sie der Überforderung mit extremen Fehlreaktionen zum Schaden der Kinder aussetzte.

Es liegt in der Natur der Sache, daß die von Herrn Bleckwedel benannte "Überprüfung" der angehenden Honorarkräfte nur unzureichende äußere Einblicke in die pädagogische Befähigung bei sozialer Schönwetterlage zuläßt, entsprechend Ziffer 1.) und Ziffer 2.) der Pädagogik-Definition.
Eine relativ verläßliche Sicherheit dafür, daß Fehlleistungen durch Honorarkräfte bei Extrem-Anforderungen im Umgang mit Kindern unterbleiben, kann jedoch nur durch eine vorbeugende, Zusatz-Schulung sichergestellt werden, die darauf angelegt ist, pädagogische Elementarkenntnisse, das Wissen von altersgemäßen Verhaltensstrukturen, mentale Stärkung und Lösungen zur Konflikt-Beherrschung zu vermitteln - entsprechend Ziffer 3.) der Pädagogik-Definition.
Es wäre Aufgabe der Schulleitung gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß ausnahmslos allen Honorarkräften vor ihrer Einstellung eine Unterweisung mit dieser Zielsetzung vorangestellt ist.

Dies wurde unterlassen. Es ist offenbar auch nicht für die Zukunft vorgesehen. Hier könnte der Eindruck entstehen, daß die Schulleitung bereit ist, auch weiterhin rechtswidrige Entgleisungen des Lehrpersonals zum Schaden der Kinder in Kauf zu nehmen.
Offenkundig fehlt zudem eine Notfall-Lösung mit Ruhe-Mechanismen und Supervision, für den Fall einer situationsbedingten Überforderung der weniger routinierten Laien-Lehrkräfte. Dies hätte für die Honorarkräfte unbedingt als sozialer Rettungsanker vorbereitet sein müssen.

2.) Die aufgezeigten Mängel zum praktizierten Auswahl- und Einstellungs-Verfahren zeigen auch die Notwendigkeit zu prüfen, ob die hieran beteiligten Entscheidungsträger nicht zugleich eigene elementare Defizite in ihrer pädagogischen Befähigung und damit eine Fehlplazierung mit ihrer beruflichen Position aufzeigten.

3.) Den Medienangaben zufolge war Frau Beate Ursula G. bereits 2007 wegen Körperverletzung verurteilt worden. Dies muß im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt gewesen sein. Der Schulleiter Herr Bleckwedel läßt sich nach eigener Angabe die Führungszeugnisse vorlegen, bzw. ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Kontrollmaßnahme. Herr Bleckwedel hat folglich wissentlich zugelassen, daß die seinem Schutz anvertrauten Kinder einem Menschen mit mangelnder Selbstkontrolle ausgeliefert wurden.

4.) Nach Aussage des Schulleiters Herr Bleckwedel haben Klassenlehrerin und Sozialpädagoge mit den Kindern ausführlich gesprochen - also keine Personen mit der erforderlichen psychologischen Ausbildung, wie es erforderlich gewesen wäre. Eine Wiedergutmachung seitens der Schule mit einer angemessenen Aufarbeitung zur Gesundung der seelischen Verletzungen bei den Opfern, sowie jener Kinder, in deren Beisein sich die Gewalt-Geschehnisse ereigneten, geschah offenbar nicht.

Die Einschätzung von Herrn Bleckwedel, "daß keine seelischen Verletzungen geblieben sind", ist realitätsfern. Sie widerspricht dem aktuellen Wissenstand in der Psychologie und der Erziehungswissenschaft. Es ist nicht glaubbar, daß ein Kind, welches von einer schulischen Autoritätsperson geschlagen oder anderweitig mißhandelt wurde, solch Schockerlebnis ohne seelische Zerrissenheit übersteht. Das gleiche gilt auch für jene Kinder, welche die Gewaltgeschehnisse über das, innerhalb der Schülerschaft bestehende, soziale Beziehungsgeflecht wahrnahmen.

5.) Ich sehe in dem Verhalten des Schulleiters Herr Bleckwedel Dienstversäumnisse und Verstöße gegen folgende gesetzliche Vorgaben:

§ 85 (HmbSG) zur Schulaufsicht und Schulberatung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige Behörde ist unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich für

1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§1 bis 5 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,

2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,

3. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß & 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitung übertragen ist.

§ 89 (HmbSG) zur Schulleitung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. . . .
(3) - Sie oder er (Schulleiterin oder der Schulleiter) ist insbesondere verpflichtet,
1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 171 StGB, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Verhalten des Schulleiters Herr Bleckwedel werte ich als leichtfertig und grob fahrlässig gegenüber der Vorgabe zur Vorsorglichkeit, welche sich auch zwingend aus dem §1631 Abs. 2 BGB ergibt, der die Unzulässigkeit seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen gegen Kinder bestimmt. Dort heißt es: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Im gleichen Sinne verweise ich auch auf:
Grundgesetz Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Grundgesetz Art.2 [Persönliche Freiheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ....

Die Aussagen des Schulleiters Herr Bleckwedel ergeben sich aus dem Schreiben von 31.03.2009, in der Anlage.
gez.M.Hell

ANLAGE:
26.03.2009, Schreiben an die Staatliche Ganztagsschule Langenhorn.
31.03.2009, Entgegnung vom Schulleiter Herr Bleckwedel.

Zurück zum Seitenanfang
____________________________________________________________

 

   

Netzwerk für Kinder-Rechte:
www.eltern-contra-schulunrecht.de
www.schule-neu-bilden.de

www.lernen-ohne-angst.de


Aufruf an alle Eltern

Urheberrechtlich geschützt. Private Verwendung erlaubt.