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BEGRÜNDUNG:
Bereits die rechtswidrige und entwürdigende Briefaktion am 26.11.2004, mit welcher das Kündigungsbestreben der Lehrer in der Elterschaft, namentlich durch die Waldorflehrer Herrn K. und Frau H., öffentlich gemacht wurde und die diskreditierenden Äußerung des Waldorflehrers K. vor den Schülern seiner Klasse im Januar 2005 gegen den angefeindeten Schüler machte deutlich, daß die Lehrer lediglich eine privat begründete Abneigung gegen die Familie auslebten. Dennoch übernahm die Schul-Administration die Darstellungen der konfliktorientierten Lehrer und leitetete zwei gerichtliche Verfahren ein, um eine Vertrags-Auflösung zu erreichen. Die Schule verlor beide Verfahren, mangels ausreichender Grundlage. Die Ablehnung der Klage-Gründe belegt zugleich, daß die behaupteten Fehlverhalten des Kindes nur vorgeschoben und Ausdruck der feindlichen Geisteshaltung von Lehrern gegen ein einzelnes Elternhaus waren - und daß für das Schulinstitut in Wahrheit keine Grundlage zur gerichtlichen Vorgehensweise vorlag. Es war ein Akt der Willkür, im Rahmen dessen die administrativen Möglichkeiten des Schulapparats mißbraucht wurden. Die Verwendung von Geldmitteln der Schule für die Privat-Interessen der Mitarbeiter war somit, auf Grund der treuhänderischen Sorgfaltspflicht der Schul-Leitung, rechtswidrig! Für die Schulkasse müssen Unkosten von mindestens 10 000,- bis 14 000,-Euro angenommen werden. Da die Schulleitung eine Einsicht in die gerichtlichen Kosten-Festsetzungen und anwaltlichen Honorar-Abrechnungen verweigert, sind nur Schätzungen möglich. 2.
Vorgang Die diffusen Formulierungen der Anwältin ordne ich meinen früher geäußerten Bemängelungen zur fachlichen Qualifikation von Waldorflehrern zu. Meine Vorhaltungen begründeten sich auf Wahrnehmungen von konkreten Ereignissen, welche als seelische Mißhandlungen gegen Kinder und pädagogischer Inkompetenz durch Lehrkräfte verstanden werden konnten. Da ich jene Personen, gegen die sich die Vorhaltungen richteten, namentlich benannte, war dies, bezogen auf die persönliche Werte-Zuordnung und der hierdurch berührten Interessen, letztlich immer eine private Angelegenheit zwischen den jeweiligen Lehrkräften und mir. Die Schule hat sich mit ihren anwaltlichen Bemühungen formell für die Privat-Interessen der einzelnen Lehrkräfte engagiert. Eine Vertretung von Rechts-Interessen welche die Schule - als institutionelle Einrichtung und als Geschäftsträger - betrafen, waren in der anwaltlichen Entgegnung nicht erkennbar. Somit ist hier belegt, daß die finanziellen Aufwendung der Schulleitung eine Veruntreuung von Schulgeldern darstellen und nur als Ausdruck mißbräuchlicher Nutzung jener Vormachtstellung, welche Waldorflehrer an einer Rudolf-Steiner-Schule - satzungsgegeben - inne haben, verstanden werden können. Nach Aussage von dem Geschäftsführer der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, auf der Mitgliederversammlung am 23.06.2008, sind der Schule Kosten von etwa 2300,-Euro für die anwaltliche Aktion gegen mich entstanden. Ich
selbst bin als Vater eines Kindes an dieser Schule Mitglied des Schulvereins
"Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V." Der Verein finanziert sich durch
Elterbeiträge und zu 75 - 85% über die staatliche Zusatzfinanzierung der Schüler
und somit auch meines Kinder. Hierdurch bin ich, als Erziehungsverantwortlicher,
direkt betroffen. Zurück
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